Ab dem 01.01.2025 sinkt der Umsatzsteuersatz (§ 24 UStG) auf 7,8 Prozent !!!

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Ab dem 01.01.2025 sinkt der Umsatzsteuersatz (§ 24 UStG) auf 7,8 Prozent !!!

Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Nachdem der Bundestag bereits durch das Wachstumschancengesetz - erfolglos - die Minderung des pauschalen Steuersatzes der Umsatzsteuer nach § 24 UStG für das Jahr 2025 umsetzen wollte, brachte er mit seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2024 erneut diesen Entwurf ein. Diesmal in Form des Jahressteuergesetzes 2024*. Es wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (in zweiter und dritter Lesung) vorbereitend auf den Weg gebracht.

Anschließend hatte der Bundesrat in seiner Sitzung (am 22. November 2024) über diesen Entwurf zu entscheiden. Er stimmte (im zweiten Anlauf für dieses Vorhabens) zu und hatte damit für eine Verabschiedung - noch in 2024 - den Weg frei gemacht.

Durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Nummer 387 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024) tritt diese Änderung ab dem 01.01.2025 in Kraft. Im Artikel 25 des Jahressteuergesetzes 2024 (Seite 45) wird festgesetzt: > In Nummer 3 wird die Angabe „8,4 Prozent“ durch die Angabe „7,8 Prozent“ ersetzt. < Der Bezug auf die 8,4 % - als bisherige Größe - war notwendig geworden, da für die letzten Wochen des Jahres 2024 noch eine Änderung von 9 % auf 8,4 % erfolgt war. Sozusagen als Nikolausgeschenk der besonderen Art war der niedrigere Steuersatz für Lieferungen und Leistungen festgesetzt worden, die in den Zeitraum vom 06.12.2024 (ein Tag nach der Veröffentlichung am 05. Dezember => trat die Gesetzesänderung in Kraft) bis zum 31.12.2024 erfolgten.**

Damit müssen ausweisende Imkerinnen und Imker (für Lieferungen und Leistungen, die ab dem 01.01.2025 erbracht werden) in ihren Rechnungen mit dem neuen Steuersatz von 7,8 Prozent arbeiten!

Kurze Anmerkung zum Ablauf in 2024 (Änderung auf 8,4 %):

Entscheidend für die Zustimmung des Bundesrates war wohl die Verpflichtung gegenüber der Europäischen Kommission zu einer jährlichen Überprüfung und entsprechenden Änderung bei der Umsatzsteuerpauschalierung. Diesbezüglich hatte die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland angestrengt. Die Beendigung dieses Verfahrens wurde von der Bundesrepublik

durch die Zusage einer jährlichen Überprüfung / entsprechenden Änderung des Steuersatzes „erkauft“.

Der Sinn einer so kurzfristig (noch in 2024) greifenden - unterjährigen - und mit erheblichen bürokratischen Herausforderungen behafteten Maßnahme blieb sehr umstritten. Die Opposition und der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, hatten deshalb deutlich ihr Unverständnis über diese Entscheidung geäußert und heftige Kritik geübt.

Die vorangehende Ablehnung des Bundesrates (in einer ersten Anhörung) ist durch die spätere Zustimmung leider hinfällig geworden. Dieser hatte in seiner Stellungnahme ausgeführt: „Der Bundesrat ist der Auffassung, dass gerade die unterjährige Absenkung des Durchschnittssatzes einen nicht zu rechtfertigenden hohen bürokratischen Aufwand für die betroffenen Landwirte darstellt. Anstatt unnötige Bürokratie - wie es ursprünglich das erklärte Ziel der Bundesregierung war - abzubauen, werden neue Abgrenzungsfragen, Anpassungsschwierigkeiten und Auslegungsprobleme geschaffen. Dies wiegt umso schwerer, als mit einem Inkrafttreten der Regelung absehbar erst gegen Ende des laufenden Jahres 2024 zu rechnen ist und damit der neue Durchschnittssatz nur für einen sehr kurzen Zeitraum gelten würde. Der Bundesrat fordert daher, auf die unterjährige Absenkung des Durchschnittssatzes zu verzichten.“*

In seiner weiteren Ausführung ging der Bundesrat - im Rahmen vorherigen Ablehnung - auch auf die Höhe des Steuersatzes ein, der in der letzten Zeit bereits zweimal reduziert wurde: „Darüber hinaus wurde im Gesetzentwurf die in Artikel 298 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vom Europäischen Richtliniengeber eingeräumte Rundungsmöglichkeit nicht angewendet. Diese Rundungsmöglichkeit könnte nach Auffassung des Bundesrates dazu beitragen, teilweise auf jährliche Änderungen zu verzichten und somit den Bürokratieaufwand zu minimieren. Zudem könnte die gezielte Anwendung der Rundungsregelung zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe die zusätzlichen Belastungen für die Betroffenen verringern.“

Weshalb sind Absenkungen des Steuersatzes für ausweisende Imkerinnen und Imker ein Nachteil?

Während sich der Bürger über die Senkung eines Steuersatzes regelmäßig freut, ist die Minderung des pauschalen Steuersatzes des § 24 UStG für die ausweisenden Imkerinnen und Imker von erheblichem Nachteil. Grund hierfür ist, dass die Betroffenen die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen müssen. Sie erhöht also ihre Einnahmen. Diese Regelung basiert auf der rechnerisch ermittelten Benachteiligung wegen eines nicht zulässigen Vorsteuerabzugs für genau diesen Personenkreis.

Die unterjährige – für nicht einmal vier Wochen greifende – Änderung in 2024 brachte zudem einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand mit sich. Weshalb die durch die Europäischen Richtliniengeber eingeräumten Spielraume (z. B. Rundungsmöglichkeiten) von der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland nicht genutzt werden, bedarf sicherlich auch einmal der Erklärung der Verantwortlichen.

Nachzulesen in:

*Gesetzentwurf der Bundesregierung / Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 / Drucksache 20/12780 u. 20/13157 - Seite 70).

** Bundesgesetzblatt Nummer 387 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024 / Seite 41 / Artikel 24)

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