Die Bundesregierung plant im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, die auch für Imkerinnen und Imker von Interesse sind!

                                    

Die Bundesregierung plant im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, die auch für Imkerinnen und Imker von Interesse sind!

Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Zu einem Teilbereich der vom Kabinett beschlossenen und dem Bundestag vorgelegten Änderungswünsche hatte ich ja bereits berichtet. Hierbei ging es insbesondere um die Änderungen zu § 24 Umsatzsteuergesetz.

Noch steht nicht fest, ob die geplante Änderung der Durchschnittssatzbesteuerung von 9 % auf dann 8,4 % noch im laufenden Jahr (2024) stattfindet. Betrachtet man die Dauer der Verabschiedung von Gesetzesvorhaben im Bundestag und Bundesrat und die Zeit bis zur anschließenden Verkündung im Bundesanzeiger in den letzten Jahren, ist wohl erst zum Jahresende mit einer Umsetzung zu rechnen. Der geänderte Steuersatz (8,4 %) würde dann nur noch für wenige Wochen gelten.

Mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit kann man hingegen von einer Anpassung des Steuersatzes ab dem 01.01.2025 auf dann 7,8 % ausgehen.

Noch vor der Behandlung im Bundestag gab es jetzt eine deutliche Veränderung. Die ursprünglich vorgesehene automatische Anpassung der Steuersätze => „(§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 = Durch die Änderung wird der Durchschnittssatz für Landwirte ab dem Kalenderjahr 2026 automatisch auf den jeweils nach Anlage 5 ermittelten aktuellen Wert angepasst.)“ < ist aus dem eingereichten Entwurf der Gesetzesvorlage gestrichen. Voran gingen Hinweise darauf, dass dies eine mögliche „Ausschaltung“ des Bundestages und des Bundesrates wäre, die dann keinen Einfluss mehr auf die Höhe nehmen könnten. Daher kamen verfassungsrechtliche Bedenken auf, deren Überprüfung zunächst erfolgt. Die geplante Änderung ist also noch nicht vom Tisch, sondern weiterhin ein Anliegen, das verfolgt wird. Da sich die Überprüfung zeitlich strecken dürfte, wurde zunächst auf diese Anpassung verzichtet (Aussage Bundesministerium der Finanzen).

Erhebliche Kritik an der Ermittlung des neuen Pauschalierungssatzes kommt übrigens vom Bauernverband und den landwirtschaftlichen Buchstellen. Nach Berechnungen dieser Stellen müsste der pauschale Steuersatz sogar auf 10,5 % steigen und damit fast seinen ursprünglichen Wert (10,7 % vor 2022) wieder erreichen. Grund dafür ist lt. Bauernverband eine Abweichung von den von der EU vorgegebenen Berechnungsgrundlagen (in Artikel 298 Satz 1 MwStSystRL). Danach sind die Pauschalausgleich-Prozentsätze anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre zu bestimmen. Also nur die Einbeziehung der Werte der tatsächlich Betroffenen in die Berechnung. Dies dann nach zwei Gesichtspunkten = nur Nutzer der Pauschalierung gemäß § 24 UStG und nur nach den Gegebenheiten der bestimmten Region (hier = Deutschland). Die Bundesregierung legt ihrer Berechnung jedoch andere Werte zugrunde. Ausgangswert ist der gesamte Produktionswert der Landwirtschaft, der nicht nach regelbesteuernden und pauschalierenden Landwirten unterscheidet, was somit der wörtlichen Vorgabe der EU nicht entspricht. Zudem findet die gesetzliche Umsatzbegrenzung (600.000 €) für „Pauschalierer“ nur teilweise Eingang in die weitere Berechnung und die Anteilige Herausrechnung von Anlageverkäufen, die nicht der Pauschalierung unterliegen, ist unterblieben.

Ob die Proteste Erfolg haben, bleibt abzuwarten.

Aber es gibt auch Positives darüber zu berichten, was als Planung in den Gesetzesentwurf eingebracht wurde. Betroffen hiervon sind diejenigen, die von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch machen. Konnten bisher nur die im Inland ansässigen Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen, so kommt dies künftig auch Unternehmern anderer Mitgliedsstaaten zugute. Im Gegenzug wird auch den inländischen Unternehmern (unter Beachtung eines besonderen Meldeverfahrens, das beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelt ist) die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht.

Von größerer Bedeutung ist wohl die hiermit einhergehende Änderung der zwei Grenzwerte. Ersterer soll bei dem maximal zulässigen Wert für das vorangegangene Kalenderjahr von jetzt 22.000 € auf dann 25.000 € erhöht werden. Und der für die Prognose des laufenden Kalenderjahres einzuhaltende Wert soll künftig 100.000 € (bisher 50.000 €) nicht überschreiten. Doch diese Grenze erhält eine Aufwertung bezüglich der Nichteinhaltung. Sofern (nach bisherigem Recht) der tatsächliche Umsatz 50 000 € im Laufe des Kalenderjahres - entgegen der Prognose - überstiegen wurde, konnte die Kleinunternehmerregelung noch bis zum Ende des betroffenen Kalenderjahres angewandt werden. Dies ändert sich, wenn der Gesetzesentwurf beschlossen wird -> dann: „Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100 000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht“.

Auch im Rahmen der Behandlung des Gesetzesantrags im Bundestag und im Bundesrat können noch Veränderungen erfolgen. Hierüber werde ich dann berichten.

Nachzulesen in:

Gesetzentwurf der Bundesregierung / Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024.

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