Sonn- und Feiertagsfahrverbot und der Transport von Bienen.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot und der Transport von Bienen.

Ein Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern (einschließlich damit verbundener Leerfahrten) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Diese als Sonn- und Feiertagsfahrverbot bekannte Regelung schreibt der § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so vor.

Mit Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 06. Oktober 2017 gibt es eine weitere Ausnahme hierzu.

Ab dem 19. Oktober 2017 (Bekanntgabe im Bundesgesetzblatt – BGBl. – 2017 Teil I, Seite 3549) regelt der § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 den Transport von lebenden Bienen - und nimmt diesen vom allgemeinen Verbot aus.

Damit können diese Fahrten an Sonntagen und an Feiertagen wie: Neujahr; Karfreitag; Ostermontag; Tag der Arbeit (1. Mai); Christi Himmelfahrt; Pfingstmontag; Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland; Tag der deutschen Einheit (3. Oktober); Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen; Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland und 1. und 2. Weihnachtstag stattfinden – ebenfalls an bestimmten Samstagen während der Sommerferienzeit. 

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