Pauschalierungssatz für „ausweisende Imker“ soll ab dem 01.01.2024 erneut sinken
Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<
Erneut steht den Imkern eine Verschlechterung ihrer Einnahmesituation ins Haus. Wie bereits in den Vorjahren durchgeführt, ist eine Verringerung der Umsatzsteuerpauschale für Landwirte in Planung. Leider muss man wohl von der tatsächlichen Umsetzung ausgehen.
Nach Darlegung des Bundesministeriums für Finanzen hat die jährlich vorgeschriebene Überprüfung des Durchschnittssatzes (nach § 24 Abs. 5 S.1 UStG) die Notwendigkeit einer Anpassung ergeben. Für die Ermittlung wurden die maßgeblichen Daten der Jahre 2019 bis 2021 herangezogen. Hiernach darf der Durchschnittssatz nur noch 8,4 % betragen.
Dies sieht ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (Bearbeitungsstand 14.07.2023) - mit der Kurzbezeichnung: Wachstumschancengesetz - vor. Der Bundestag soll sich mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness“ beschäftigen, in dessen Ausführungen zur Umsatzsteuer (Seite 64 / unter der laufenden Nummer 6) mit lediglich einem Satz ausgeführt wird: „In § 24 Abs.1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „9,0“ durch die Angabe „8,4“ ersetzt“. Soll heißen: Der aktuelle Steuersatz von 9 % sinkt dann ab 01.01.2024 auf nur noch 8,4 %. Eine sehr kurz gefasste - ergänzende - Erklärung findet sich in dem Referentenentwurf auf Seite 236.
Zwischenzeitlich ist es wohl allen Betroffenen deutlich geworden, dass die Senkung des umsatzsteuerlichen Pauschalierungssatzes für landwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG) - zu Beginn eines Jahres - einen negativen Einfluss auf die Einnahmen hat. Betroffen sind natürlich auch alle Imker, die von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen offen auszuweisen. Das zuständige Ressort ermittelte eine - voraussichtliche - jährliche Mehrbelastung der Landwirte von 45 bis 50 Mio. Euro.
Vorausgegangen sind Absenkung zum 01.01.2022 von zuvor 10,7 % auf 9,5 % und zum 01.01.2023 auf 9 %. Obwohl diese Vorlage für die Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) - des „Gleichlaufs“ mit anderen steuerlichen Bestimmungen wegen - eine Erhöhung von 600.000 Euro auf 800.000 Euro vorsieht, bleibt es bei der Obergrenze für die Umsatzsteuerpauschale bei einem Gesamtumsatz von 600.000 Euro (§ 24 UStG). Dies wurde bei dem Versuch eines Gleichlaufs der umsatzsteuerlichen Vorgaben wohl übersehen.