Neue Meldepflicht in Steuersachen bei Verkäufen im Internet

Neue Meldepflicht in Steuersachen bei Verkäufen im Internet

Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Die Finanzämter werfen einen genaueren Blick auf Verkäufe im Internet. Neue Meldepflicht in Steuersachen durch die Plattformbetreiber

Auch Imker/innen, die über das Internet verkaufen, können hiervon betroffen sein.

 

 1.) Was hat sich geändert?

Bereits vor dem 01.01.2023 konnten die Finanzämter - oder hierfür eingerichtete „Zentrale Stellen“ der Steuerverwaltung - Angaben zu Anbietern - im begründeten Einzelfall - von den Plattformbetreibern anfordern. Diese, auch als „Holschuld“ bezeichnete Abfrage von Informationen im Einzelfall, wird nun um eine sogenannte „Bringschuld“ der Plattformbetreiber ergänzt. Geregelt im Plattformen Steuertransparenzgesetz (PStTG).

2.) Erfährt das Finanzamt jetzt von meinen (Online-) Verkäufen?

Das PStTG selbst ist kein eigenständiges Steuergesetz, sondern führt nur eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen ein. Regelt, unter welchen Umständen das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über Einkünfte zu informieren ist. Einkünfte, die von Anbietern auf den betriebenen Plattformen erzielt werden. Verschafft somit den Finanzbehörden einen wesentlich besseren Zugang zu Informationen über wirtschaftliche Aktivitäten der Anbieter.
Sie sind also betroffen, soweit ihre Waren (weitere Details = s. zu 2.) unter Verwendung einer digitalen Plattform vertrieben werden.

3.) Erfährt das Finanzamt auch von meinen Verkäufen über Plattformbetreiber in anderen EU-Mitgliedstaaten?

Das Bundeszentralamt für Steuern ist im Rahmen der EU-Amtshilfe verpflichtet, den Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedstaaten Aktivitäten ihrer Bürger zu melden und erhält im Gegenzug entsprechende Meldungen zu Anbietern aus Deutschland übermittelt. Zur weiteren Verarbeitung werden diese Daten über die Landesfinanzbehörde an das zuständige Finanzamt weitergeleitet. So werden auch ihre Verkäufe über Betreiber-Plattformen in EU-Nachbarstaaten erfasst.

4.) Welche Plattformbetreiber sind seit dem 01. Januar 2023 betroffen?

Die Verpflichtung greift für alle digitalen Plattformbetreiber wie eBay, Amazon, airBnB, Etsy oder Marketplace (keine abschließende Aufzählung). Grundsätzlich sind keine digitalen „Marktplätze“ ausgenommen. Nur so kommt man dem Ziel dieses Gesetzes näher, mehr Steuergerechtigkeit zu erreichen, indem die Finanzbehörden einen besseren Zugang zu Informationen erlangen, die eine gleichmäßige und gesetzmäßige Besteuerung ermöglichen (Gesetzentwurf der Bundesregierung / Drucksache 20/3436).

5.) Gibt es Grenzen bei der Meldepflicht der Plattformbetreiber („Nichtaufgriffsgrenzen“)?

Ja, nicht jeder Verkauf im Internet ist meldepflichtig. Wer bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres - Meldezeitraum - weniger als 30 Artikel über eine Plattform verkauft hat oder nicht mehr als 2.000 € Umsatz in diesem Zeitraum erwirtschaftet hat, muss nicht gemeldet werden. Wer es schafft, auch mit weniger als 30 Artikeln die sogen. Bagatellgrenze von 2.000 € zu überschreiten, ist dagegen nicht von der Meldung freigestellt (geregelt in den §§ 4 Absatz 5 / 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 PStTG).

6.) Bis wann meldet der Plattformbetreiber die Angaben?

Die einzelnen Plattformbetreibersind gehalten, die meldepflichtigen Informationen grundsätzlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres zu erheben = Meldezeitraum. Der erste dieser Meldezeiträume umfasst also den Zeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023. Die Meldung soll dann bis zum 31. Januar des Folgejahres an das BZSt erfolgen.

7.) Was sollten Privatverkäufer nun tun?

Diejenigen, die bewusst oder unbewusst die genannten Grenzen in 2023 überschreiten, sollten die Einkünfte unbedingt in ihrer Steuererklärung angeben (s. hierzu a. zu 7.). Auch noch ausstehende Steuererklärungen für Vorjahre sollten um die entsprechenden Angaben ergänzt werden. Die zuständigen Finanzämter werden die gemeldeten Anbieter auch bezüglich der Angaben in Altjahren überprüfen und regelmäßig eine Anfrage zu allen Aktivitäten an diese richten. Hierbei erfolgt meistens nur der Hinweis auf vorliegende Meldungen, jedoch keine genauere Bezeichnung. So bleibt unklar, über welche Verkäufe (plattformbezogen) die Behörde informiert ist.
Des Weiteren wird von den Finanzämtern überprüft werden, ob die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wurde. Die betroffenen Privatverkäufer sollten daher vorbeugend alle Verkäufe detailliert dokumentieren = den Ein- und Verkaufspreis, die Kosten (Transport, Verwaltung, Lagerung, Vertrieb, usw.) und ausgebliebene (Teil-) Zahlungen im Zusammenhang mit dem Online-Verkauf genau festhalten. Damit letztlich auch nur die tatsächlichen Einkünfte der Besteuerung unterliegen. Zugehörige Belege sollten unbedingt aufbewahrt werden.
Verkäufe für Dritte (Verwandte, Freunde usw.) sollten dokumentiert und möglichst gegengezeichnet werden (Weiterleitung des Ertrags möglichst durch Überweisung - des besseren Nachweises wegen). Nur so besteht eine reelle Chance, diese bei der Erfassung der Einkünfte auszuschließen.

8.) Bin ich schon ein gewerblicher Händler?

Aufgeschreckt durch die Meldepflicht fragen sich viele Anbieter natürlich, ob sie betroffen sind. Dies bedarf regelmäßig einer genaueren Betrachtung, denn der Übergang vom Privatverkäufer zum gewerblichen Händler ist fließend. Wer gelegentlich getragene Kleidung, gebrauchte Möbel, alte
Sammlungen, Erbstücke usw. verkauft, fällt nicht unter diese Gruppe und muss das Finanzamt und eine Besteuerung dieser Erträge nicht fürchten. Vorsicht ist allerdings bei Verkäufen von Gold, Kunstgegenständen und wertvollen Antiquitäten geboten. Da hier oft spekulative Wiederverkäufe
oder Verkäufe veredelter Güter erfolgen, schaut das Finanzamt genauer hin. Erfasst werden soll derjenige, der dauerhaft und gewinnbringend (Gewinnerzielungsabsicht erfüllt) Artikel veräußert. Hier beginnt die gewerbliche Tätigkeit. Insbesondere, wenn hochwertige, neue, gleichartige Waren angeboten werden. Diese Anbieter rücken dann auch in den Fokus des Finanzamtes.

9.) Welche Folgen bringt die Einordnung als gewerblicher Händler mit sich?

Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass ihr Handel als gewerbliche Tätigkeit einzuordnen ist, bedarf es einer Anmeldung des Gewerbes bei der Gemeinde, soweit dies nicht durch die Finanzbehörde bereits erfolgt ist. In den meisten Fällen ändert sich auch die Steuernummer. Steuererklärungen müssen (wenn nicht aus anderen Gründen bereits der Fall) elektronisch – über ELSTER – abgegeben werden. Auf den Betreiber-Plattformen muss eine Einordnung als gewerblicher Händler erfolgen. Die betroffenen Steuerarten sind: Die Einkommensteuer, die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer. Zu einigen Grenzen in diesem Bereich = s. zu 9.

Für diejenigen, die es genauer wissen wollen

Die Bundesregierung stand unter Zugzwang und musste noch in 2022 eine EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzen (Teil des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 = auch DAC 7 genannt zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 / BGBl. I S. 2730 / Bundestagsbeschluss vom 10.11.2022). Ein europaweites Inkrafttreten vergleichbarer gesetzlicher Regelungen ab dem 01.01.2023 war das Ziel. Erreicht werden soll durch die gemeinsame Umsetzung mehr Steuergerechtigkeit und die Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Steuerumgehung.

Zu 1. Bereits seit 2013 sind die Portalbetreiber verpflichtet auf gezielte Anfrage des Finanzamtes den Namen, die Adresse, Geburtsdatum und die Bankverbindung (wenn bekannt auch die Steuernummer oder/und die Steuer-ID / ersatzweise Geburtsort) eines Verkäufers zu benennen (s. a. § 13 PStTG). Grundlage bot eine Entscheidung der Bundesfinanzhofs – Az.: II R 15/12. Sie sind aber auch gehalten, neben den Verkaufserlösen sämtliche bekannten Gebühren, Steuern oder Provisionen zu benennen, die den Gewinn drücken.
Durch die neue Meldepflicht („Bringschuld“ der Betreiber) gelangen die Daten jetzt automatisch zum Bundeszentralamt für Steuern (BZSt / An der Küppe 1 in 53225 Bonn). Zudem ermittelt das BZSt eigenständig durch eine Suchmaschine (Xpider), wer über einen längeren Zeitraum regelmäßig Dienstleistungen und Waren über Handelsplattformen veräußert. Ein besonderes Augenmerk gilt den Anbietern von Neuwaren und Luxusgütern.
Die Auswertung und individuelle Beurteilung jedes einzelnen Falls, der aufgegriffen wird, obliegt den zuständigen Finanzämtern. Hier wird auch entschieden, wer als gewerblicher Händler eingestuft wird und wer von untergeordneter Bedeutung ist - und ob der Fall nicht weiter verfolgt wird. 

Zu 2. Das PStTG selbst ist kein eigenständiges Steuergesetz. In dieser gesetzlichen Vorgabe werden
keine materiell-rechtlichen Regelungen getroffen. Weshalb Angaben zum Steuersubjekt, zum Steuerobjekt, zur Bemessungsgrundlage und zum Steuertarif entbehrlich sind. Es berührt zudem nicht die übrigen Steuergesetze. Es regelt lediglich Verfahrensvorschriften mit dem Ziel, die von Anbietern
erzielten Einkünfte an die Finanzbehörden zu melden.
Neben dem Vertrieb von Produkten sind auch die Erbringung von Dienstleistungen oder die Überlassung von Nutzungen, die unter Verwendung / Vermittlung einer Plattform vertrieben oder erbracht werden, meldepflichtig. Dies können Überlassungen von Verkehrsmitteln (z.B. Pkw, Anhänger, Flugzeuge oder Boote) oder von unbeweglichem Vermögen (z.B. Grundstücke) sein. Näheres regelt der § 5 Absatz 1 des PStTG.

Zu 3. Das Bundeszentralamt für Steuern ist verpflichtet, den Finanzbehörden anderer EUMitgliedstaaten die von hiesigen Plattformen gemeldeten Aktivitäten - über Anbietern aus ihren Staaten - zu melden. Im Gegenzug erhält es von dort die entsprechenden Meldungen zu Anbietern aus Deutschland übermittelt > im Rahmen der EU-Amtshilfe.
Die Zuordnung zu einem EU-Mitgliedsstaat richtet sich hierbei danach, wo der Anbieter ansässig ist. Als ansässig gilt der Anbieter in einem EU-Mitgliedsstaat, wenn er in diesem Staat seinen Wohnsitz (Sitz bei Rechtsträgern) hat oder die Steueridentifikationsnummer von diesem Staat erteilt wurde
oder eine Betriebsstätte in diesem Staat besteht.
Der Austausch der gewonnenen Daten erfolgt regelmäßig bis Ende Februar des Folgejahres - für das abgelaufene Vorjahr (Meldezeitraum). Zur weiteren Verarbeitung werden diese Daten über die Landesfinanzbehörde ans zuständige Finanzamt weitergeleitet. Bis es zu Anfragen oder anderen Aktivitäten von Seiten des Finanzamtes kommt, können also noch Monate vergehen. Insbesondere, wenn auch Altjahre betroffen sind, für die das Finanzamt eine Einzelfallabfrage noch durchführen kann / muss.

Zu 5. Bedenken Sie, dass auch unter ihrem Namen laufende Verkäufe für Eltern, Geschwister, Verwandte und Freunde bei Ihnen zählen. So kann die Meldegrenze auch durch ihnen nicht direkt zurechenbare Verkäufe überschritten werden. Ein kleiner Gefallen, der größere Folgen nach sich ziehen kann. Halten sie diese Verkäufe unbedingt fest und lassen sie diese durch die Auftraggeber bitte zeitnah bestätigen. So gelingt ein entsprechender Nachweis beim Finanzamt leichter.

Zu 6. Die vom Plattformbetreiber ermittelten Daten für ein Kalenderjahr (Meldezeitraum) müssen nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz an das BZSt übermittelt werden. Hierfür bleibt diesen grundsätzlich nur ein Monat Zeit, da die Angaben bis zum 31. Januar des Folgejahres vorliegen müssen. Die Weiterleitung an zuständige EU-Mitgliedstaaten (durch d. BZSt) erfolgt dann bis Ende Februar. Die Weiterleitung an die zuständigen Finanzämter erfolgt ohne zeitliche Vorgabe.

Zu 7. Nicht immer ist die Folge der Überschreitung der „Nichtaufgriffsgrenze“ gleichbedeutend mit einer zwingenden Angabe in der Steuererklärung. Wessen Einkünfte - zusammen mit diesen Einkünften - den Grundfreibetrag (sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. Für 2023 wird er um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen) nicht übersteigt, wird der Einkommensteuer nicht unterworfen. Wer neben seinem Hauptverdienst den Onlinehandel als Nebenverdienst betreibt, darf bis zu 410 € pro Jahr (gewerbliche Einkünfte) steuerfrei vereinnahmen (Besondere Veranlagungsgrenze n. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Wer den Nachweis erbringen kann, dass es sich um Liebhaberei / Hobby handelt und ein Totalgewinn nicht erzielbar ist, unterliegt ebenfalls nicht der Besteuerung.
Dies trifft vergleichbar auch auf Imkereien mit nicht mehr als 30 Völker zu. Wobei für Einkünfte aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion ohnehin Besonderheiten gegeben sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. §13 a EStG - Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen -). Vorsicht bei Weiterverkäufen von Zukäufen und Veredelungen (Verarbeitungsstufen 2 und 3 der Urprodukte). Hiermit kann die Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft verlassen werden.

Zu 8. Auch für die privaten Händler kommt es auf deren Angebot an. Die spekulativen Verkäufe ziehen die Aufmerksamkeit der Finanzbehörden auf sich. Aktiv werden diese, wenn erkennbar die jährliche Freigrenze für private Veräußerungsgewinne (§ 22 Abs. 3 EStG) von 600 € Gesamtgewinn erreicht wird. Auch eine geringe Überschreitung der Freigrenze hat eine sofortige Besteuerung als „sonstige Einkünfte“ vollumfänglich zur Folge. Erfragt werden hierzu vom Finanzamt = Höhe des Gewinns (Überschuss nach Abzug der angefallenen Kosten und möglicher Preisminderungen), Anschaffungskosten, Datum der Anschaffung und des Verkaufs.

Zu 9. Führen ihre gesamten Einkünfte nicht dazu, dass sie den Grundfreibetrag der Einkommensteuer (zurzeit = 10.908 € = Absicherung des Existenzminimums) übersteigen, werden sie nicht der Besteuerung unterworfen. Handelt es sich bei ihrem „Onlinehandel“ um die einzige gewerbliche
Tätigkeit (also einen Nebenverdienst) und ist diese nicht die Haupteinnahmequelle, so dürfen sie bis zu 410 € jährlich steuerfrei vereinnahmen. Dies allein führt auch nichtzum Erklärungszwang und nicht zur notwendigen Abgabe über ELSTER.
Soweit Imkereien lediglich Waren aus der Urproduktion veräußern (z.B. Honig, Bienenvölker, Königinnen usw.) fallen die Einkünfte unter § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 13a Abs. 3 EStG. Diese zählen zur Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft = nicht Gewerbebetrieb. Bis zu einschließlich 30 Völkern kommt es nicht zu einer Besteuerung, da die gesetzliche Fiktion (s. a. Anlage 1a Nummer 2) diese Tätigkeit dem Bereich Hobby zuordnet (die veräußerten Mengen müssen jedoch schlüssig sein). Eine angezeigte Überschreitung der Meldegrenze durch Plattformbetreiber kann dem Finanzamt logisch dargelegt werden, was somit m. E. keine weiteren Folgen nach sich zieht.
Bei 31 – 70 Völkern sind die Imkereien ohnehin beim Finanzamt gemeldet und unterliegen der pauschalen Durchschnittsbesteuerung (§ 13 a EStG). Eine Meldung der Plattformbetreiber wird auch hier regelmäßig ohne Folgen bleiben.
Vorsicht ist beim Vertrieb von Zukäufen und veredelten Waren (Verarbeitungsstufe 1 + 2 / Kuchen, Met, Liköre, Kerzen, Brotaufstriche usw.) gegeben. Da diese regelmäßig gesondert in der Einkommensteuer-Erklärung anzugeben sind, kann es zu Rückfragen (u.U. Nachzahlungen) kommen. Zudem ist bei einem zu großen Verkauf von Zukäufen die Gefahr gegeben, in die Gewerblichkeit abzurutschen.
Bei der Umsatzsteuer können sie, soweit keine weiteren umsatzsteuerpflichtigen Umsätze vorliegen, bis zu einer Grenze von 22.000 € als Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG) auftreten. Dies hat zur Folge, dass sie keine Umsatzsteuer-Erklärung zu fertigen haben und keine Umsatzsteuer abführen müssen.
Umsätze für Artikel aus dem Bereich der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion können zudem unter den § 24 UStG fallen. Wer den Rahmen dieser Durchschnittswertbesteuerung nicht sprengt, hat keine Umsatzsteuer abzuführen (hat aber auch keinen Vorsteueranspruch). Die Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung besteht dann nicht.
Bei der Gewerbesteuer gibt es eine hohe Schwelle, bevor die Besteuerung greift. Die Gewinne aus Gewerbebetrieb müssen mehr als 24.500 € pro Jahr ausmachen, bevor eine Steuer ausgelöst wird. Für Einkünfte aus der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion fällt keine Gewerbesteuer an.

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