Bienen und Gesetze

Pauschalierungssatz für „ausweisende Imker“ sinkt

Pauschalierungssatz für „ausweisende Imker“ sinkt ab 01.01.2023 auf 9 %

Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) << 

In seiner 54. Sitzung hat der Deutsche Bundestag am 22.09.2022 - in zweiter und dritter Beratung - den eingebrachten Entwurf eines „Achten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsgesetzen“ angenommen.

Weshalb sind die „ausweisenden“ Imkerinnen und Imker hiervon betroffen?

Im Jahr 2021 überschlugen sich die Ereignisse förmlich, was den Umsatzsteuerpauschalsteuersatz anbelangt. Zwei Vertragsrechtsverfahren zwischen der Europäischen Union und der Bundesregierung gaben den Ausschlag für eine Änderung eines „Urgesteins“ der pauschalierten Steuersätze in Deutschland. Der über Jahre hinweg unveränderte Durchschnittssatz in Höhe von 10,7 % sollte zur Abwendung einer Vertragsrechtsstrafe auf 9,5 % herabgesetzt werden. In einer Blitzaktion wurde das Vorhaben durch Bundestag und Bundesrat der Beschlussreife zugeführt und noch am 17.12.2021 (Bundestag, 3. Beratung) beschlossen. Die notwendige Bekanntgabe erfolgte am 29.12.2021. Gerade ausreichend, wenn man das Inkrafttreten zum 01.01.2022. bedenkt.

Zwischenzeitlich hat sich der neue Steuersatz für 2022 von 9,5 % wohl allgemein herumgesprochen und findet in den Rechnungen der „ausweisenden“ Imkerinnen und Imker Anwendung. Ebenfalls mit verabschiedet wurde jedoch auch eine Anpassungsklausel, die eine jährliche Überprüfung und bedarfsgerechte Anpassung dieses Steuersatzes vorsieht. Eine solche Überprüfung mit Anpassungsempfehlung erfolgte nunmehr durch den Finanzausschuss des Bundestages und ist in die jetzige Gesetzesänderung eingeflossen. Das Ergebnis = neuer Durchschnittssatz bei der Umsatzsteuer ab 01.01.2023 = 9 %.

Ab wann kommt der neue Steuersatz von 9 % zur Anwendung?

Die notwendige Bekanntgabe der verabschiedeten Gesetzesänderung zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 + Satz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist im Oktober erfolgt. Im Gesetz wird als Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich der 01.01.2023 angeführt. 
Lieferungen (Honig, Königinnen, Bienenvölker usw.) und Leistungen (entgeltliche Bestäubungsleistungen, entgeltliche Beaufsichtigung / Betreuung von Völkern usw.) sind ab diesem Zeitpunkt mit dem dann geltenden Steuersatz von – 9 % – in Rechnung zu stellen. Zu einem unrichtigen Ausweis (§ 14 c UStG) und den Folgen verweise ich auf meine früheren Ausführungen zu diesem Thema.

Für diejenigen, die es genauer wissen wollen

Der im Jahr 2021 in den § 24 UStG neu aufgenommene Absatz 5 fordert von der Regierung eine jährlich neu stattfindende Überprüfung des gültigen Steuersatzes. Hiermit befasst sich zunächst der Finanzausschuss des Bundestages auf Antrag einer oder mehrerer Partei/en und fordert hierfür vorab die statistischen Grundlagen (für ein vom Bundesrechnungshof beschriebenes Verfahren) an. Danach werden die Interessenvertreter zu einer öffentlichen Anhörung geladen. Der mehrheitliche Beschluss des Finanzausschusses wird dem Bundestag als (Empfehlung) Antrag/Änderungsantrag zugeleitet. Vor der Beschlussfassung durch den Bundestag findet noch die Empfehlung des Bundesrates Berücksichtigung. Nach der Zustimmung des Bundestages erfolgt noch die Zustimmung des Bundesrates, die Unterzeichnung und die notwendige Veröffentlichung, damit das Gesetz / die Gesetzesänderung in Rechtskraft erwächst.

Mit einem gemeinsamen Antrag zur Änderung von Verbrauchssteuergesetzen legten die Koalitionsfraktionen von SPD, Grünen und der FDP einen Entwurf vor, der eine weitere Absenkung des Pauschalierungssatzes von derzeit 9,5 % auf dann 9 % zum 01.01.2023 vorsieht.
Öffentliche Anhörung am 04.07.2022 (Montag / BT-Drs. 20/2247 / Art. 12 Nr. 1) durch den Finanzausschuss des Bundestages. Der Deutsche Bauernverband fordert hingegen in seiner Stellungnahme eine Anhebung des derzeitigen Durchschnittssatzes um mindestens 1 %. Der Hauptverband der landwirtschaftlichen Buchstellen und Sachverständigen e. V. legt eine Berechnung vor, wonach eine Anpassung des Durchschnittssteuersatzes auf 9,2 % geboten erscheint. Die Notwendigkeit der Aufnahme eines Änderungsantrages begründet der Finanzausschuss damit, dass die Anpassung des Umsatzsteuer-Durchschnittssatzes und der Vorsteuerpauschale für Landwirte entsprechend dessen vorgeschriebener, regelmäßiger Überprüfung erfolgt und zu begrüßen sei. Man müsse dabei bedenken, dass die Festlegung eines höheren Satzes zwar gut für die landwirtschaftlichen Betriebe gewesen wäre, diese aber auch dem erheblichen Risiko ausgesetzt
hätte, dass die EU-Kommission diesen Satz nicht akzeptiert hätte. Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (Drucksache 20/3590) geht als weitergehender Antrag in die Schlussberatung der 54. Sitzung des Deutschen Bundestages – am 22. September 2022 / Drucksache 20/2247 / Ausschussfassung – ein, wird als Tagesordnungspunkt 16 behandelt und in zweiter und dritter Beratung angenommen. Lediglich die CDU/CSU stimmt gegen den Antrag. Der Bundesrat stimmte am 07.10.2022 in seiner 1025. Sitzung der Gesetzesänderungsvorlage (Drucksache 464/22) zu.

Was ist die Folge?

Der Pauschalierungsvorteil für Landwirte (und damit auch für die Imkereien) wird leider um weitere 0,5 %-Punkte reduziert. Was einer tatsächlichen Einnahmeminderung (beim Bruttoverkaufspreis) gleichkommt und für Wiederverkäufer eine Verringerung der abzugsfähigen Vorsteuern mit sich bringt. Bei einem Weiterverkauf mit 7 % besteht ein „Vorsteuerüberschuss“ (bei identischem Verkaufspreis) nur noch in Höhe von 2 % (statt bisher 2,5 %) auf den Nettoeinkaufspreis. Das Bundesfinanzministerium schätzt die Zusatzbelastung für kleine bäuerliche Betriebe im Jahr 2023 auf rund 40 Mio. €.

Achtung:

Alle Imkerinnen und Imker müssen bei einer Rechnungsstellung für Lieferungen und / oder Leistungen ab dem 01.01.2023 auf die Anpassung des Umsatzsteuersatzes (dann 9 %) in den Ausgangsrechnungen achten!

Related Articles