Finanzielle Entlastung für Imkereien - die Agrardieselvergütung

Finanzielle Entlastung für Imkereien - die Agrardieselvergütung

Die Agrardieselvergütung kann noch bis zum 30. September 2022 (für das Vorjahr) beantragt werden.

Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Jeweils bis zum 30. September eines jeden Jahres können auch Imker/innen einen Antrag auf Auszahlung einer Agrardieselvergütung für das Vorjahr beim zuständigen Hauptzollamt stellen.
Ob auch Sie einen Anspruch haben, ob sich dieser Aufwand lohnt und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, stelle ich im Folgenden dar.

Bin auch ich berechtigt, eine Vergütung zu beantragen?

  • Sie sind Besitzer eines Dieselfahrzeugs und betreiben eine Imkerei (wenige Völker reichen hier bereits aus).
  • Sie setzen dieses Fahrzeug für die Imkerei ein (hierzu zählen gemäß § 57 Abs. 4 Nummer 4. = die Beförderung von Bienenvölkern zu den Trachten und Heimatständen sowie Fahrten zur Betreuung der Bienen).
  • Sie sammeln die Tankquittungen oder Abrechnungen der Tankstellen als Nachweis.
  • Ihr Gesamtbelastungsbetrag für Gasöl (hier: Diesel) beträgt mindestens 50 € im Jahr.
  • Sie können eine Bestätigung der gemeldeten Völker (vom Imkerverband) vorlegen.

Nun, dann steht einer Vergütung grundsätzlich nichts mehr im Wege.

Wo ist dieser Anspruch gesetzlich geregelt?

Die grundsätzliche Regelung findet sich in zwei Gesetzen, die miteinander korrespondieren.

Als Agrardiesel bezeichnet man Dieselkraftstoff, der in der Land- und Forstwirtschaft verbraucht wird - geregelt im Agrardieselgesetz – AgrdG / Bekanntgabe der erstmaligen Regelung im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 60, ausgegeben am 29.12.2000, Seite 1980 / die Imkereien fanden im laufenden Gesetzgebungsverfahren erst durch Beschlussempfehlung des Finanzausschusses – im 7. Ausschuss – Drucksache 14/4616 vom 15.11.2000 Eingang -. Das Energiesteuergesetz (EnergieStG) regelt in seinem „§ 57 Steuerentlastungsgesetz für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft“ die Einzelheiten. Mit Ihrem eingesetzten Kraftfahrzeug (nur bei Dieselantrieb) erfüllen Sie zwar regelmäßig nicht die Voraussetzungen, was die aufgeführten Fahrzeuge und Maschinen der Nummern 1. – 3. im Absatz 1 angeht. Doch hat der Gesetzgeber in Absatz 1 Satz 2 eine Sonderregelung für Imkereien getroffen. Danach wird hier die Steuerentlastung auch dann gewährt, wenn Gasöle (Diesel) für andere als bei den zuvor explizit aufgeführten Fahrzeugen und Maschinen genutzt wird.
Zudem erfüllen Sie als Imker das Tatbestandsmerkmal, das nach § 57 EnergieStG im Absatz 2 Nr. 2 gefordert wird = Einsatz des Fahrzeugs in einer Imkerei.
Übrigens: Auch als sogenannter Hobbyimker führen Sie grundsätzlich einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (die Haltung / Zucht von Tieren und die Erzeugung von Produkten unter Einsatz der natürlichen Kräfte und Ressourcen der Natur) und erzielen somit Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG in Verbindung mit (i.V.m.) § 62 Bewertungs-gesetz  (BewG). 
Wobei die Regelung, wonach durch § 13a Abs. 6 EStG  i.V.m. seiner Anlage 1a Nummer 2 Spalte 3 bei bis zu 30 Völkern keine Besteuerung stattfindet, hier m. E. unerheblich ist.

Wie hoch ist die Steuerentlastung?

Das Energiesteuergesetz sieht ab dem 1. Januar 2013 für Gasöle (hier = Diesel) einen Entlastungssatz von 0,21480 Euro je Liter vor (§ 57 Abs. 5 EnergieStG). Die Steuerentlastung wird jedoch nur dann ausgezahlt, wenn der Gesamtentlastungsbetrag für Gasöl mindestens 50 € im Kalenderjahr beträgt (§ 57 Abs. 7 EnergieStG). Ergibt bei einem Einsatz von 1.000 Liter Gasöl - für den Betrieb der Imkerei - grundsätzlich einen Steuerentlastungsbetrag in Höhe von = 214,80 Euro (erreichbar bei mindestens 67 gemeldeten Völkern). 
Denn Achtung: Gem. § 57 Abs. 1 Satz 3 EnergiestG ist ein Höchstbetrag bei Betrieben der Imkerei eingefügt, der abhängig von der Anzahl der geführten (und versicherten) Völker ist (=> Bestätigung durch den Deutschen Imkerbund / Landesverband nötig). So wird die Steuer-entlastung nur für höchstens 15 Liter Gasöl je Bienenvolk gewährt. Werden also für die Betreuung der Völker jeweils 15 Liter Dieselkraftstoff eingesetzt, muss die Imkerin / der Imker somit mindestens 4 gemeldete Völker bewirtschaften, um die angeführte „50-zig-Eurogrenze“ zu durchbrechen. Danach wirkt sich die Deckelung zudem erstattungsmindernd aus.

Bis wann muss der Antrag beim zuständigen Hauptzollamt eingehen?

Für den von Ihnen ermittelten - begünstigten - Verbrauch des Jahres 2021 endet die Antrags-frist für die Vergütung (tatsächlicher Eingang beim zuständigen Hauptzollamt / Ausschlussfrist) am 30. September 2022. Hierzu bedarf es der Vorlage der entsprechenden Tankbelege, der Bestätigung des Imkerverbandes, des Antrags selbst (genauere Ausführungen hierzu im unteren Teil des Berichts) und einer eigenen Berechnung der Steuerentlastung - Anleitung im Vordruck. (Beachten Sie hierbei, dass alle weiteren Dieselfahrzeuge, die Ihnen noch zuzurechnen sind - ebenfalls von Familienangehörigen -, auch angegeben und die Belege für diese Fahrzeuge ebenfalls beigefügt werden müssen. Dies dient der Kontrolle.
Da die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer seit Juli 2014 auf die Zollverwaltung > zuvor Finanz-verwaltung < übergegangen ist, kann bereits intern eine Kontrolle diesbezüglich erfolgen).
Und - rechnen Sie nur Belege über Kosten ab, die von dem eingesetzten Fahrzeug verursacht wurden. Bei Nichtbenennung der weiteren Fahrzeuge und / oder falschen Angaben zum ein-gesetzten Kraftstoff droht die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Denken Sie bei der eigenen Berechnung der Entlastung daran, die Deckelung auf die 15 Liter Gasöl je Bienenvolk zu beachten.
Ein Feststellungsbescheid ergeht übrigens nur noch, wenn der Zoll von Ihrer Berechnung der Steuerentlastung abweicht. Ansonsten können Sie dem Zahlungseingang die Zustimmung zu Ihrer Berechnung entnehmen.

Nachweis der Völkerzahl

Vom Hauptzollamt wird zum Nachweis über die Anzahl der Bienenvölker grundsätzlich die Vorlage des Formulars ZSA 148 gefordert.  

Ob die Rechnung des einzelnen Imkervereins, die für den Steigerungssatz bei der Abrechnung die gemeldete Völkerzahl angibt, ausreicht, ist mir leider nicht bekannt. Sofern Ihnen eine Bestätigung des Verbandes zum 30.09.22 noch nicht vorliegt, sollte ein Nachweis auf diese Weise versucht werden. Dann kann die andere Bestätigung vielleicht immer noch nachgereicht werden. Die Agrardieselnummer wird erst nach der erstmaligen Beantragung vergeben und kann bei Folgeanträgen eingetragen werden. Für den Erstantrag bitte hier die Nr.: 99 99 99 eingeben.

 NachweisVölkerzahl

Antragsformular für die Agrardieselvergütung

Noch ist ein Antrag in Papierform - sogenannter „Papierantrag“ - möglich (auch noch in 2023). Hierzu können auf der Seite des Zolls die notwendigen Antragsformulare heruntergeladen werden. Wer die Suche nach „Zoll.de, Agrardieselvergütung“ vornimmt, erhält ein Angebot von Seiten des Zolls, die die Formulare und eine Beschreibung des Verfahrens anbieten. Hier finden Sie dann auch die beiden notwendigen Antragsformulare in Papierform. Als erstmaliger Antrag-steller wählen Sie bitte das Formular 1140 aus. Sollten Sie dagegen bereits einen Antrag für 2020 gestellt haben und sich keine wesentlichen Änderungen ergeben haben, genügt die Abgabe des Antrags in der sogenannten Kurzform = Antragsformular 1142.
Auf dieser Seite finden Sie dann auch den Vordruck „Formular ZSA 148“. Auf diesem muss vom Landesverband die Zahl der tatsächlich angemeldeten und versicherten Bienenvölker bestätigt werden.
Die Anträge 1140 / 1142 sind an sich „selbsterklärend“ und müssen dann abschließend unter-schrieben und mit Datum versehen werden (Datum nicht später als der 30. September!). Bei erstmaliger Beantragung bei der Agrardieselnummer die 99 99 99 eingeben. Laden Sie zur Unterstützung bitte unter www.formulare-bfinv.de die Ausfüllhilfe herunter. Hier sind die notwendigen Angaben erklärt und es wird auf Zeilen im Formular verwiesen, die von Imkereien nicht auszufüllen sind (z.B. Angaben zum Verbrauch – diese müssen lediglich die Zeilen 9.2, 9.3, 9.10, 9.12 und 9.13 ausfüllen). Zudem sind die Abkürzungen aufgeführt – hier wird regelmäßig das Einzelunternehmen greifen und die Imkerei hat den Betriebsartschlüssel = 20. Für die abgefragte BUFA-Nr. geben Sie bitte für Schleswig-Holstein die 21 + die ersten zwei Zahlen Ihrer persönlichen Steuernummer an => Beispiel (für eine Steuernummer beim Finanzamt Nordfriesland = 17/ …/ ….. => also die 21 17 / beim Finanzamt Dithmarschen = 16 =>2116). Für Hamburg die 22 + die ersten zwei Zahlen Ihrer persönlichen Steuernummer.
Ich stelle dem Landesverband das Formular ZSA 148 zur Verfügung.
Wie und ob die Beantragung und die Zusendung erfolgen kann, muss dieser dann selbständig festlegen und bekanntgeben.
Der Papierantrag kann nur noch etwa 2 Jahre (Übergangszeit bis 2023) eingereicht werden -> dies wurde 2021 beschlossen (übrigens wurde im Rahmen einer Erhebung in 2021 ermittelt, dass mehr als zwei Drittel der Anspruchsberechtigten einen Antrag in Papierform stellten). Danach ist die elektronische Abgabe zwingend. Die Formulare (z. B. Agrardieselantrag 1140) und Bescheinigung der Völkerzahl (Formular ZSA 148) senden Sie bitte zusammen mit der eigenen Berechnung und den Tankbelegen (hier reichen m. E. die Kopien der Belege aus) so rechtzeitig an das Hauptzollamt, dass die Unterlagen noch am 30.09.2022 dort eingehen. Der Bayerische Bauernverband hat in einer Vereinbarung - für seine Antragsteller - mit dem betroffenen Hauptzollamt geregelt, dass eine frankierte und an den Antragsteller adressierte Postkarte beigefügt werden kann. Diese wird vom Hauptzollamt mit einem Eingangsvermerk an den Antragsteller zurückgesendet - erspart so das höhere Porto für ein Einschreiben und der „normale Brief“ (achten Sie auf das erhöhte Brief-Porto bei höherem Gewicht) wird regelmäßig früher zugestellt. Ob dies auch bei dem für uns zuständigen Hauptzollamt funktioniert, kann ich hier leider noch nicht abschließend sagen.

Empfänger des Antrags und Möglichkeiten der Einreichung

Zuständig ist für Schleswig-Holstein und Hamburg das Hauptzollamt Dresden, Postfach 10 02 27 in 01072 Dresden oder HZA Dresden, Hugo-Junkers-Ring 1, 01099 Dresden / Fax (Dienstort Löbau): 0351 4644-3900 / oder das Hauptzollamt Dresden, Standort Löbau, Postfach 1465, 02704 Löbau.
Regelmäßig gilt bei den Zollbehörden der Erstzugang - auch bei Nichtzuständigkeit - als Eingangsdatum des Antrags. Sie können die Unterlagen auch per Mail einreichen (was bei einer sehr zeitnahen Einreichung - zum 30. September - empfehlenswert ist).
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Sie zwingend unterschriebene Antragsformulare versenden sollten. Daher müssen die mit Datum und Unterschrift versehenen Formulare vor dem Versand zunächst gescannt werden.
Die E-Mail-Anschrift lautet: „Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!“.
Für die Einreichung eines Online-Antrags ist zuvor eine Registrierung auf dem BuG-Portal (Bürger- und Geschäftskundenportal) notwendig. Was in der Praxis bedeutet, dass momentan nur eine Anmeldung mithilfe von „Elster“ möglich ist. Das Elsterprogramm wird durch eine Verknüpfung erweitert und dann können die Formulare aufgerufen werden.
Wichtig: Melden Sie sich hierbei stets als Geschäftskunde an, da Ihnen sonst der Zugriff auf diese Dateien verwehrt wird.
Sollten Sie die notwendigen Unterlagen (für alle Diesel-Fahrzeuge der Familie) für das abgelaufene Jahr nicht aufbewahrt haben, so fangen Sie doch in 2022 damit an, denn zum 30.09.2023 können Sie (vom Ablauf her voraussichtlich unverändert) die Beihilfe für das Jahr 2022 einreichen.

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