Umsatzsteuer: Pauschalierungssatz sinkt für „ausweisende Imker“ auf 9,5 %

Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Imker, die bereits jetzt die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen offen ausweisen, müssen von einer gewohnten Größe Abschied nehmen und sich an einen neuen Steuersatz gewöhnen.

 

Denn > ab dem 01.01.2022 beträgt der Umsatzsteuerpauschalsteuersatz nicht mehr 10,7 %, sondern nur noch 9,5 %. Der Bundesrat hat den hierzu vorgelegten Plänen der Bundes-regierung am 05.11.21 zugestimmt.

Doch, die Änderung bezüglich der Höhe ist nicht die einzige beachtenswerte Neuerung für die Betroffenen. Zusätzlich müssen sich die Imker künftig jeweils zu Jahresanfang neu darüber informieren, ob eine weitere Anpassung erfolgt. Hintergrund ist eine in den Gesetzentwurf eingebrachte Regelung, wonach die Regierung künftig jährlich eine Über-prüfung des gültigen Steuersatzes durchführen muss, und bei Bedarf eine Anpassung zu beschließen hat. Möglicherweise ergibt sich dann bereits zum Jahresanfang 2023 ein neuer Pauschalierungssatz.

Dieser kann höher oder auch niedriger ausfallen.

Gibt es eine Chance, dass der Steuersatz dann wieder steigt – vielleicht sogar den noch gültigen Satz wieder erreicht?

Dies kann sich durchaus ergeben, wenn die lautstarke Kritik zur Ermittlung der jetzigen Berechnungsgrößen - im Vorfeld der Neuregelung - Gehör findet. Denn, eine weitere gesetzliche Änderung, wonach Betriebe mit einem Umsatz von mehr als 600.000 Euro im Kalenderjahr (hierbei ist der Nettoumsatz die Bemessungsgrundlage) ab dem 01.01.2022 nicht mehr von der Pauschalierung Gebrauch machen können, wurde in die jetzt durchgeführten Berechnungen - nach Vorwurf der Kritiker - nicht einbezogen.

(Da diese neu eingebrachte Pauschalierungsgrenze für die weit überwiegende Zahl der Imker wohl uninteressant ist, gehe ich hierauf auch nicht weiter ein. Diese Änderung wurde übrigens bereits in 2020 verabschiedet.)

Unverständlich bleibt hingegen, weshalb die jetzt bereits ab dem 01.01.2022 greifende Änderung des Pauschalierungssatzes noch unter Einbeziehung der meist sehr umsatzstarken Betriebe in die Neuberech-nung des Steuersatzes erfolgte, obwohl diese ab 2022 von der Pauschalierung keinen Gebrauch mehr machen können. Zumal sich bei einer bereinigten Ausgangsgröße für die Berechnung ein durchaus höherer Pauschalierungssatz ergibt.

Dieser Umstand dürfte bei künftigen Überprüfungen dann jedoch Eingang finden.

 

Warum diese Änderung? Und - kommt dieser Schritt wirklich überraschend?

Ein Streit hierüber wird bereits seit einigen Jahren zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Union (EU) geführt. Mehr noch – zwei Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wurden angestrengt.

Wobei die Schwerpunkte leicht benannt sind:
Wer darf überhaupt pauschalieren? Und: Ist der Steuersatz von 10,7 % zu hoch?

Eine Reaktion der Bundesregierung war also zu erwarten. Lediglich die Höhe des jetzt beschlossenen Pauschalierungssatzes überrascht dann doch.

Ein wichtiger Hinweis darf in diesem Zusammenhang natürlich nicht fehlen. Der Hinweis auf die Folgen, wenn diese Gesetzesänderung nicht beachtet wird.

Das Umsatzsteuergesetz (UStG) führt hierzu in „§ 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis“ (hier: unrichtiger) Näheres aus. Danach schuldet ein Unternehmer einen in einer Rechnung zu hoch ausge-wiesenen Steuersatz (Mehrbetrag) dem Finanzamt. Dies kann auch erst später (bei Entdeckung) greifen.

Er hat jedoch auch gem. § 17 UStG das Recht auf eine Rechnungs-berichtigung. Wobei dies mit einem nicht geringen Aufwand für den Rechnungssteller verbunden ist.

Das Finanzamt und der Rechnungsempfänger sind dabei konsequent einzubeziehen.

Entsprechend ist daher eine strikte Beachtung der gesetzlichen Neuregelung unbedingt anzuraten.

Betroffen sind hiervon somit diejenigen, die von der Durchschnittsbesteuerung für Land- und Forstwirte - nach § 24 UStG - Gebrauch machen.

 

Bin ich davon betroffen?

Grundsätzlich bedarf es hierzu einiger Erläuterungen, um dies beurteilen zu können.

Zunächst der wichtigste Hinweis:

Die einkommensteuerliche und die umsatzsteuerliche Behandlung der Imker unterscheidet sich grundlegend! Weshalb ein paar Merkmale zu beiden Bereichen hier aufgeführt werden müssen.

 

Einkommensteuer: Ich bin doch kein Landwirt.

Auf diese Aussage stößt man häufig. Für die Einkommensteuer kann man dies unter Umständen sogar bejahen.

Voran geht die klare Aussage, wonach Einkünfte aus einer Imkerei zunächst grundsätzlich solche aus der Land- und Forstwirtschaft sind (Einkünfte aus der Tierzucht und Tier-haltung – gem. § 13 EStG i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 4 Bewertungsgesetz).

Hierbei erfolgt die steuerliche Gewinnermittlung im Regelfall bis einschließlich 70 Völker durch Pau-schalen = nach § 13 a EStG = Pauschalierte Gewinnermittlung.

Erleichterung durch den Gesetzgeber.

Die Einkommensbesteuerung greift jedoch grundsätzlich erst, wenn eine ernsthafte und mit erkennbarer Gewinnerzielungsabsicht betriebene Imkerei gegeben ist und unterstellt hier - zugunsten der Imker und einer vereinfachten Handhabung für die Verwaltung -, dass dies nicht der Fall ist, wenn bis zu 30 Völker gehalten werden. Man spricht bis zu dieser Größe von den sogenannten Hobbyimkern und steuerlich von einer Liebhaberei. Diese führt somit zu keiner direkten Einkommensbesteuerung. Einer Angabe in der Steuererklärung bedarf es somit nicht.

 Also = doch kein Landwirt.

Übrigens ist zu beachten, dass die Völker von Ehe-/Lebenspartnern oder Freunden addiert werden, wenn man gemeinsam imkert (z.B. ge-meinsames Auftreten nach Außen sowie gemeinsame Nutzung von Gerätschaften, Standorten, Ver-triebswegen usw.).

Unberücksichtigt bleiben bei dieser Betrachtung Besonderheiten = z. B. Handel mit zugekauftem Honig oder Veredelungen der eigenen Honige.

Dagegen liegen regelmäßig Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, wenn 31 bis 70 Völker gehalten werden.

Hier greift dann zunächst die Besteuerung nach § 13a EStG. Wobei pauschal ein Gewinn von 1.000 € im Wirtschaftsjahr unterstellt wird. Weil es sich um ein pauschaliertes Verfahren handelt, können höhere Betriebsausgaben (die unter Umständen sogar zu einem steuerlichen Verlust führen) des Imkers hier keinen Eingang finden (Ausweichmöglichkeit = ein anderes Gewinnermittlungsverfahren auf Antrag).

Unter Umständen (kommt auf die weiteren Einkünfte an) erfolgt noch eine Entlastung durch Freibeträge (z. B. § 13 Abs. 3 EStG), wodurch die Besteuerung der Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft sich deutlich verringert oder gar entfällt.

Die Gewinnermittlung und die Einkommensteuererklärung müssen nun zwingend elektronisch abgegeben werden (Verfahren Elster).

Auf Landwirte mit größerer Völkerzahl (> 70 Völker) will ich an dieser Stelle nicht eingehen.

 

Umsatzsteuer: Wann bin ich Unternehmer?

Imker, die ausschließlich für den eigenen Verbrauch Honig verarbeiten, erfüllen nicht die Grundsatzvoraussetzungen des sogenannten Leistungsaustausches. Will heißen, ihre Tätigkeit entfaltet keine Außenwirkung – sie sind nicht „auf dem Markt“ tätig –, es fließt kein Entgelt.

Damit sind sie nicht als Unternehmer anzusehen, führen regelmäßig keine steuerbaren Umsätze aus und müssen folglich auch keine Umsatz-steuererklärung beim Finanzamt abgeben.

Wer dagegen ausschließlich eigene Erzeugnisse (dies können sein: Honig, Königinnen, Propolis) aus seiner (auch gemeinsamen = mit Ehe- / Lebenspartner oder auch Zusammenschluss zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Imkerei in den Verkauf bringt, ist zwingend Unternehmer, da er am sogenannten Leistungsaustausch teilnimmt und einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft unterhält.

Dies kann dann auch der eben beschriebene (einkommensteuer-liche) Hobbyimker sein.

Diese unterschiedliche Behandlung ist abhängig von den differierenden Tatbestandsvoraussetzungen von Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Während die Einkommensteuer an die Gewinnerzielungsabsicht (erkennbarer Totalgewinn innerhalb eines überschaubaren Zeitraums) anknüpft, reicht bei der Umsatzsteuer bereits die leichter und deutlich früher zu erreichende Einnahmeerzielungsabsicht.

Weshalb bereits der regelmäßige Verkauf der eigenen Produkte ausreicht, um die Unternehmereigenschaft zu begründen.

 

Muss ich dann gleich eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

Auch hier hat der Gesetzgeber Erleichterungen geschaffen, die demImker und der Verwaltung Entlastung bringen.

Zunächst ist die Kleinunternehmer-besteuerung nach § 19 UStG zu nennen.

Wobei die Nichterhebung der Umsatzsteuer bis zu einer vorgegebenen Größenordnung vorgesehen ist (ein Verzicht hierauf ist jedoch grundsätzlich möglich und kann unter besonderen Umständen angesagt sein).

Sollten Sie noch weitere Betriebe unterhalten ist hier jedoch Vorsicht geboten!

Kleinunternehmer ist, wer im Vorjahr einen Gesamtumsatz (incl. USt.) von 22.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr voraussichtlich den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten wird.

Wer sich hierauf berufen kann braucht keine Umsatzsteuerer-klärungen abzugeben.

Der Ausweis einer Umsatzsteuer ist unzulässig. In Rechnungen dann auf Kleinunternehmerstatus hinweisen. Ein Vorsteuerabzug bleibt entsprechend verwehrt.

Insbesondere für kleine Imkereien, die nicht an andere Unternehmer / bzw. ohne Rechnungsstellung verkaufen, ist dies eine enorme Erleichterung. Sie brauchen sich um die Umsatzsteuer praktisch nicht zu kümmern.

Da es sich bei den verkauften Produkten des Imkers ausschließlich um Erzeugnisse aus seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handelt, kann er bezüglich der umsatzsteuerl. Behandlung auf die Vorgaben des § 24 Abs. 1 Nr. 3 UStG verweisen.

Gemäß der Aufzählung in § 24 Abs. 2 UStG zählt der Imker zu den Berechtigten.

Er kann somit den pauschalierten Steuersatz von

  • 2021 = 10,7 Prozent und
  • 2022 = 9,5  Prozent

 in der Rechnung offen ausweisen, ohne die ausgewiesenen Beträge an das zuständige Finanzamt abführen zu müssen.

Im Gegenzug steht ihm jedoch keinerlei Vorsteuerabzug aus Futter- und Materialkäufen - usw. - zu.

Grund hierfür ist, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich bei diesem Steuersatz die Umsatzsteuer und ein möglicher Vorsteuerabzug gegenseitig aufheben. Daher muss er auch keine Umsatz-steuererklärung abgeben. Rechnungen mit diesem Umsatz-steuerausweis bieten Wiederver-käufern einen gewissen Vorteil.

Bedenken Sie jedoch, dass diese Regelung nicht auf zugekaufte oder veredelte / vermischte Waren/ Produkte übertragbar ist!

 

Nähere Angaben zur jetzt erfolgten gesetzlichen Änderung:

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde dem Bundesrat als Drucksache 776/21 (28.10.21) zugeleitet. Zustimmung v. 05.11.21.

Überschrift: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht.

Begründung: Im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2020 hat der Gesetzgeber der Bundesregierung aufgegeben, die Höhe der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten zu überprüfen. Die Vorsteuerbelastung ist für den Gesetzgeber ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für die Pauschallandwirte in § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) in zutreffender Höhe festzulegen.

Ein zu hoher Durchschnittssatz ist nach dem Unionsrecht nicht zulässig und führt zudem zu Steuerausfällen. Nach dem JStG 2020 soll die Bundesregierung daher dem Gesetzgeber eine Änderung des Durchschnittssatzes vorschlagen, soweit dies aufgrund der ermittelten Vor-steuerbelastung erforderlich ist.

Vorgeschlagene Lösung: Um den Vorgaben des Unionsrechts Rechnung zu tragen, wird der Durch-schnittssatz für Pauschallandwirte auf 9,5 Prozent angepasst und die Berechnung des Durchschnittssatzes im Gesetz festgeschrieben.

Mögliche Alternativen aus Sicht der Bundesregierung: Keine.

Das Unionsrecht erfordert, dass der Durchschnittssatz (Pauschalausgleich-Prozentsatz) jährlich anhand der jeweils aktuellen makroökonomischen Daten überprüft und erforderlichenfalls regelmäßig angepasst wird.

Eingereichter Text:

§ 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 wird jeweils die Angabe „10,7 Prozent“ durch die Angabe „9,5 Prozent“ ersetzt.

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt: „(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.“

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