Notfallzulassung für bienentoxisches Neonicotinoid vorerst vom Tisch
Wachtberg, 25.11.2021: „Ein Problem, das wir bereits Ende letzten Jahres hatten, ist erneut aufgetreten - nur mit bisher besserem Ausgang“, sagte D.I.B.-Präsident Torsten Ellmann vor wenigen Tagen. Gemeint ist damit die Notfallzulassung für den Wirkstoff Thiamethoxam, den die Wirtschaftliche Vereinigung Zucker e.V. beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) im Herbst beantragt hat. Begründung: Blattläuse bei Zuckerrüben als Virusüberträger systemisch zu bekämpfen und dabei den Wirkstoff Thiamethoxam prophylaktisch regional einzusetzen.
„Dieser Ansatz entspricht nicht unserer Grundsatzforderung, auf den Einsatz von Neonicotinoiden im Pflanzenbau zu verzichten“, so Ellmann. „Wir haben aus diesem Anlass unverzüglich unsere fachversierte Position gegenüber dem zuständigen Bundesministerium für Landwirtschaft und Ernährung als auch seiner zuständigen Durchführungsbehörde (BVL) mitgeteilt. Eine neuerliche lokale flächendeckende, prophylaktische Notfallzulassung aufgrund möglicherweise zu erwartender Behandlungsnotstände lehnen wir mit guten Gründen kategorisch ab.“
Unsere dargelegten Begründungen lesen Sie im Folgenden:
- Aus Sicht des D.I.B. wurde sich eine viel zu lange Zeit auf die Pflanzenschutzmittel-Industrie verlassen und es längst versäumt, maßgebliche Zuchtziele auch im Hinblick auf natürliche Resistenz-Eigenschaften der Kulturpflanzen zu definieren. Das Dilemma im Zuckerrübenanbau aufgrund virusübertragender Blattläuse im Jugendstadium der Zuckerrübe ist bereits seit den 1980er Jahren bekannt. Europäische Resistenzzüchtungen der 1980/1990er Jahre wurden unserer Meinung nach lange vernachlässigt, da die neuen Behandlungsmethoden wirtschaftliche Vorteile versprachen und die Züchter keinen Anreiz sahen.
- Auch wenn die Wirkstoffmengen zur Notfallzulassung so stark reduziert sind, dass die jungen, besonders anfälligen Pflänzchen über die Saatgutpille systemisch ausreichend geschützt sind, kann eine abermalige Notfallzulassung eines verbotenen Neonicotinoids nicht toleriert werden. Insbesondere deshalb nicht, weil dieser prophylaktische Einsatz nicht den Anforderungen an den Integrierten Pflanzenbau entspricht, der sich nach dem Schadschwellen-Prinzip zu richten hat.
- Die mit der Notfallzulassung 2021 verbundene Auflage, nach der Rodung und im Folgejahr keine Blühpflanzen auf diesen Äckern zu bestellen, macht das bodenbürtige Risiko für Bestäuber, insbesondere im Boden nistende Wildbienen, deutlich.
- Zudem würde mit der Einschränkung von Blühstreifen oder Flächenstilllegungen durch die Notfallzulassung das bereits schon sehr knappe Nahrungsangebot für alle Blüten besuchenden Insekten nachhaltig weiter drastisch reduziert.
- Auch das Problem des Auswaschens gefährlicher Wirkstoffe und Pfützenbildung birgt, wie in diesem Jahr geschehen, ein lebensgefährliches Risiko für Bestäuber.
„Außerdem kritisieren wir die fehlende, erforderliche Transparenz, die mit der unterschiedlichen Umsetzung der Notfallzulassung und individuellen Regelungen in den jeweiligen Bundesländern nicht gegeben ist“, betont Torsten Ellmann.
Dem Deutschen Imkerbund e.V. ist durchaus bewusst, das mit dem Verbot relevanter Neonicotinoide Pflanzenanbauer sowie aus aktuellem Grund insbesondere der europäische Zuckerrübenanbau in einigen Regionen ein elementares Problem haben. Ausnahmegenehmigungen ohne jegliche Perspektiven stellen aber keine grundsätzliche Lösung des Problems dar.
Der derzeitige Sachstand laut BVL ist, dass es keine Notfallzulassung für das Frühjahr 2022 geben wird.
Zugleich hat der D.I.B. beiden Institutionen sowie den Zuckeranbauverbänden erneut vorgeschlagen, gemeinsam insektenfreundliche, alternative Anbaukonzepte zu begleiten.
Hintergrund: Am 13.12.2020 wurde durch das BVL auf Grundlage der EU-Pflanzenschutzmittelverordnung die Notfallzulassung für den Wirkstoff, geltend vom 01.01. - 30.04.2021, erteilt. Vorausgegangen waren Anträge von sieben Bundesländern, basierend auf der Begründung, nur so große Schäden im Rübenanbau abwehren zu können.
Wie das BVL damals erläuterte, führe das Vergilbungsvirus zu gravierenden Pflanzenschäden und Ertragsverlusten. Die Notfallzulassung sei daher aus pflanzenepidemiologischer Sicht zur Eindämmung der weiteren Virenausbreitung bei Rüben wichtig. Bis 2018 war die Verwendung des Wirkstoffes bei Zuckerrübensaatgut zulässig.
Die Zulassung umfasste die Beizung von Zuckerrübensaatgut mit dem Pflanzenschutzmittel Cruiser 600 FS, welches als Wirkstoff das hochwirksame Neonicotinoid Thiamethoxam enthält. Die betreffenden Bundesländer verpflichteten sich mit der Notfallzulassung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass mit Cruiser 600 FS behandeltes Saatgut auf den benannten Flächen fachgerecht eingesetzt wird. Dabei waren genaue Auflagen und Überwachungsinstrumente in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt und unter anderem ein Anbau blühender Pflanzen im Folgejahr untersagt.
Lesen Sie dazu unsere Mitteilung in D.I.B. AKTUELL 1/2021 unter https://deutscherimkerbund.de/userfiles/DIB_Aktuell/2021/aktuell2021-1.pdf.
Unsere Position zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln finden Sie unter https://deutscherimkerbund.de/157-Unsere_Positionen.