Ab dem 01.01.2025 sinkt der Umsatzsteuersatz (§ 24 UStG) auf 7,8 Prozent !!!

Achtung:

Ab dem 01.01.2025 sinkt der Umsatzsteuersatz (§ 24 UStG) auf 7,8 Prozent !!!

Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Nachdem der Bundestag bereits durch das Wachstumschancengesetz - erfolglos - die Minderung des pauschalen Steuersatzes der Umsatzsteuer nach § 24 UStG für das Jahr 2025 umsetzen wollte, brachte er mit seiner Entscheidung vom 18. Oktober 2024 erneut diesen Entwurf ein. Diesmal in Form des Jahressteuergesetzes 2024*. Es wurde mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP (in zweiter und dritter Lesung) vorbereitend auf den Weg gebracht.

Anschließend hatte der Bundesrat in seiner Sitzung (am 22. November 2024) über diesen Entwurf zu entscheiden. Er stimmte (im zweiten Anlauf für dieses Vorhabens) zu und hatte damit für eine Verabschiedung - noch in 2024 - den Weg frei gemacht.

Durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Nummer 387 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024) tritt diese Änderung ab dem 01.01.2025 in Kraft. Im Artikel 25 des Jahressteuergesetzes 2024 (Seite 45) wird festgesetzt: > In Nummer 3 wird die Angabe „8,4 Prozent“ durch die Angabe „7,8 Prozent“ ersetzt. < Der Bezug auf die 8,4 % - als bisherige Größe - war notwendig geworden, da für die letzten Wochen des Jahres 2024 noch eine Änderung von 9 % auf 8,4 % erfolgt war. Sozusagen als Nikolausgeschenk der besonderen Art war der niedrigere Steuersatz für Lieferungen und Leistungen festgesetzt worden, die in den Zeitraum vom 06.12.2024 (ein Tag nach der Veröffentlichung am 05. Dezember => trat die Gesetzesänderung in Kraft) bis zum 31.12.2024 erfolgten.**

Damit müssen ausweisende Imkerinnen und Imker (für Lieferungen und Leistungen, die ab dem 01.01.2025 erbracht werden) in ihren Rechnungen mit dem neuen Steuersatz von 7,8 Prozent arbeiten!

Kurze Anmerkung zum Ablauf in 2024 (Änderung auf 8,4 %):

Entscheidend für die Zustimmung des Bundesrates war wohl die Verpflichtung gegenüber der Europäischen Kommission zu einer jährlichen Überprüfung und entsprechenden Änderung bei der Umsatzsteuerpauschalierung. Diesbezüglich hatte die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland angestrengt. Die Beendigung dieses Verfahrens wurde von der Bundesrepublik

durch die Zusage einer jährlichen Überprüfung / entsprechenden Änderung des Steuersatzes „erkauft“.

Der Sinn einer so kurzfristig (noch in 2024) greifenden - unterjährigen - und mit erheblichen bürokratischen Herausforderungen behafteten Maßnahme blieb sehr umstritten. Die Opposition und der Präsident des Deutschen Bauernverbandes, hatten deshalb deutlich ihr Unverständnis über diese Entscheidung geäußert und heftige Kritik geübt.

Die vorangehende Ablehnung des Bundesrates (in einer ersten Anhörung) ist durch die spätere Zustimmung leider hinfällig geworden. Dieser hatte in seiner Stellungnahme ausgeführt: „Der Bundesrat ist der Auffassung, dass gerade die unterjährige Absenkung des Durchschnittssatzes einen nicht zu rechtfertigenden hohen bürokratischen Aufwand für die betroffenen Landwirte darstellt. Anstatt unnötige Bürokratie - wie es ursprünglich das erklärte Ziel der Bundesregierung war - abzubauen, werden neue Abgrenzungsfragen, Anpassungsschwierigkeiten und Auslegungsprobleme geschaffen. Dies wiegt umso schwerer, als mit einem Inkrafttreten der Regelung absehbar erst gegen Ende des laufenden Jahres 2024 zu rechnen ist und damit der neue Durchschnittssatz nur für einen sehr kurzen Zeitraum gelten würde. Der Bundesrat fordert daher, auf die unterjährige Absenkung des Durchschnittssatzes zu verzichten.“*

In seiner weiteren Ausführung ging der Bundesrat - im Rahmen vorherigen Ablehnung - auch auf die Höhe des Steuersatzes ein, der in der letzten Zeit bereits zweimal reduziert wurde: „Darüber hinaus wurde im Gesetzentwurf die in Artikel 298 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vom Europäischen Richtliniengeber eingeräumte Rundungsmöglichkeit nicht angewendet. Diese Rundungsmöglichkeit könnte nach Auffassung des Bundesrates dazu beitragen, teilweise auf jährliche Änderungen zu verzichten und somit den Bürokratieaufwand zu minimieren. Zudem könnte die gezielte Anwendung der Rundungsregelung zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe die zusätzlichen Belastungen für die Betroffenen verringern.“

Weshalb sind Absenkungen des Steuersatzes für ausweisende Imkerinnen und Imker ein Nachteil?

Während sich der Bürger über die Senkung eines Steuersatzes regelmäßig freut, ist die Minderung des pauschalen Steuersatzes des § 24 UStG für die ausweisenden Imkerinnen und Imker von erheblichem Nachteil. Grund hierfür ist, dass die Betroffenen die ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abführen müssen. Sie erhöht also ihre Einnahmen. Diese Regelung basiert auf der rechnerisch ermittelten Benachteiligung wegen eines nicht zulässigen Vorsteuerabzugs für genau diesen Personenkreis.

Die unterjährige – für nicht einmal vier Wochen greifende – Änderung in 2024 brachte zudem einen erheblichen bürokratischen Mehraufwand mit sich. Weshalb die durch die Europäischen Richtliniengeber eingeräumten Spielraume (z. B. Rundungsmöglichkeiten) von der Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland nicht genutzt werden, bedarf sicherlich auch einmal der Erklärung der Verantwortlichen.

Nachzulesen in:

*Gesetzentwurf der Bundesregierung / Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 / Drucksache 20/12780 u. 20/13157 - Seite 70).

** Bundesgesetzblatt Nummer 387 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024 / Seite 41 / Artikel 24)

Die Bundesregierung plant im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, die auch für Imkerinnen und Imker von Interesse sind!

                                    

Die Bundesregierung plant im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, die auch für Imkerinnen und Imker von Interesse sind!

Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Zu einem Teilbereich der vom Kabinett beschlossenen und dem Bundestag vorgelegten Änderungswünsche hatte ich ja bereits berichtet. Hierbei ging es insbesondere um die Änderungen zu § 24 Umsatzsteuergesetz.

Noch steht nicht fest, ob die geplante Änderung der Durchschnittssatzbesteuerung von 9 % auf dann 8,4 % noch im laufenden Jahr (2024) stattfindet. Betrachtet man die Dauer der Verabschiedung von Gesetzesvorhaben im Bundestag und Bundesrat und die Zeit bis zur anschließenden Verkündung im Bundesanzeiger in den letzten Jahren, ist wohl erst zum Jahresende mit einer Umsetzung zu rechnen. Der geänderte Steuersatz (8,4 %) würde dann nur noch für wenige Wochen gelten.

Mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit kann man hingegen von einer Anpassung des Steuersatzes ab dem 01.01.2025 auf dann 7,8 % ausgehen.

Noch vor der Behandlung im Bundestag gab es jetzt eine deutliche Veränderung. Die ursprünglich vorgesehene automatische Anpassung der Steuersätze => „(§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 = Durch die Änderung wird der Durchschnittssatz für Landwirte ab dem Kalenderjahr 2026 automatisch auf den jeweils nach Anlage 5 ermittelten aktuellen Wert angepasst.)“ < ist aus dem eingereichten Entwurf der Gesetzesvorlage gestrichen. Voran gingen Hinweise darauf, dass dies eine mögliche „Ausschaltung“ des Bundestages und des Bundesrates wäre, die dann keinen Einfluss mehr auf die Höhe nehmen könnten. Daher kamen verfassungsrechtliche Bedenken auf, deren Überprüfung zunächst erfolgt. Die geplante Änderung ist also noch nicht vom Tisch, sondern weiterhin ein Anliegen, das verfolgt wird. Da sich die Überprüfung zeitlich strecken dürfte, wurde zunächst auf diese Anpassung verzichtet (Aussage Bundesministerium der Finanzen).

Erhebliche Kritik an der Ermittlung des neuen Pauschalierungssatzes kommt übrigens vom Bauernverband und den landwirtschaftlichen Buchstellen. Nach Berechnungen dieser Stellen müsste der pauschale Steuersatz sogar auf 10,5 % steigen und damit fast seinen ursprünglichen Wert (10,7 % vor 2022) wieder erreichen. Grund dafür ist lt. Bauernverband eine Abweichung von den von der EU vorgegebenen Berechnungsgrundlagen (in Artikel 298 Satz 1 MwStSystRL). Danach sind die Pauschalausgleich-Prozentsätze anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre zu bestimmen. Also nur die Einbeziehung der Werte der tatsächlich Betroffenen in die Berechnung. Dies dann nach zwei Gesichtspunkten = nur Nutzer der Pauschalierung gemäß § 24 UStG und nur nach den Gegebenheiten der bestimmten Region (hier = Deutschland). Die Bundesregierung legt ihrer Berechnung jedoch andere Werte zugrunde. Ausgangswert ist der gesamte Produktionswert der Landwirtschaft, der nicht nach regelbesteuernden und pauschalierenden Landwirten unterscheidet, was somit der wörtlichen Vorgabe der EU nicht entspricht. Zudem findet die gesetzliche Umsatzbegrenzung (600.000 €) für „Pauschalierer“ nur teilweise Eingang in die weitere Berechnung und die Anteilige Herausrechnung von Anlageverkäufen, die nicht der Pauschalierung unterliegen, ist unterblieben.

Ob die Proteste Erfolg haben, bleibt abzuwarten.

Aber es gibt auch Positives darüber zu berichten, was als Planung in den Gesetzesentwurf eingebracht wurde. Betroffen hiervon sind diejenigen, die von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch machen. Konnten bisher nur die im Inland ansässigen Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen, so kommt dies künftig auch Unternehmern anderer Mitgliedsstaaten zugute. Im Gegenzug wird auch den inländischen Unternehmern (unter Beachtung eines besonderen Meldeverfahrens, das beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelt ist) die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht.

Von größerer Bedeutung ist wohl die hiermit einhergehende Änderung der zwei Grenzwerte. Ersterer soll bei dem maximal zulässigen Wert für das vorangegangene Kalenderjahr von jetzt 22.000 € auf dann 25.000 € erhöht werden. Und der für die Prognose des laufenden Kalenderjahres einzuhaltende Wert soll künftig 100.000 € (bisher 50.000 €) nicht überschreiten. Doch diese Grenze erhält eine Aufwertung bezüglich der Nichteinhaltung. Sofern (nach bisherigem Recht) der tatsächliche Umsatz 50 000 € im Laufe des Kalenderjahres - entgegen der Prognose - überstiegen wurde, konnte die Kleinunternehmerregelung noch bis zum Ende des betroffenen Kalenderjahres angewandt werden. Dies ändert sich, wenn der Gesetzesentwurf beschlossen wird -> dann: „Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100 000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht“.

Auch im Rahmen der Behandlung des Gesetzesantrags im Bundestag und im Bundesrat können noch Veränderungen erfolgen. Hierüber werde ich dann berichten.

Nachzulesen in:

Gesetzentwurf der Bundesregierung / Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024.

Bin ich von der neuen EU-Honigrichtlinie betroffen? Und wann tritt diese in Kraft?

Ein Hinweis zur sogenannten Frühstücksrichtlinie von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Hintergrund dieser neuen Verordnung ist eine Verbesserung der Verbraucherinformation und eine bessere Kontrolle zur Bekämpfung von Betrug mit Honig. Verabschiedet vom Europaparlament am 12.12.2023.

Wann tritt diese Honigrichtlinie bei uns in Kraft?

Die Mitgliedsstaaten sind aufgerufen, die beschlossenen Änderungen innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Bedeutet dann beispielsweise eine Anpassung der Honigverordnung (HonigV) – insbesondere des § 3 Kennzeichnung. Spätestens 24 Monaten nach dem ursprünglichen Inkrafttreten (EU) der sogenannten Frühstücksverordnung (also Ende 2025) gelten dann die beschlossenen Vorgaben in der EU. Wann genau die Umsetzung in Deutschland erfolgt, ist noch nicht bekannt.

Was sind die Schwerpunkte der Verordnung?

Zusammengefasst kann man sagen, dass eine

- klare Angabe des Ursprungslandes

- neue Initiativen zur Bekämpfung von Betrug mit Honig

- mehr Transparenz bei der Kennzeichnung des Zuckergehalts

die Änderungen bestimmen. Insbesondere bezüglich der Aktualisierungen zur Zusammensetzung, zur Handelsbezeichnung, zur Etikettierung und zur Aufmachung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Gelees wird ihr ein bedeutsamer Schritt hin zu einer transparenteren Produktkennzeichnung zugeschrieben.

Bin ich von der neuen EU-Honigrichtlinie betroffen?

Ein klares JA oder NEIN ist von den Umständen abhängig, die bei den einzelnen Imkereien bereits gegeben sind. Wenn alle neu geregelten Bereiche nicht vorkommen - oder bereits die Vorgaben eingehalten werden - ergibt sich natürlich keine Betroffenheit. Wobei auch Randbereiche (bei den Bezeichnungen) geändert wurden.

Herkunftsangabe - auch wenn nur Honig aus Deutschland abgefüllt wurde.

Die wichtigste - verpflichtende - Angabe in der Frühstücksrichtlinie ist die Herkunftsangabe (ausgeschrieben) des abgefüllten Honigs. Hier ist insbesondere derjenige betroffen, der seinen in Deutschland geernteten Honig mit Honigen aus anderen Herkunftsländern mischt. Dies führt zu einer Deklarationspflicht bezüglich der zugemischten Honige - in absteigender Reihenfolge der

Mengen - auf dem Etikett. Auf kleinen Gläsern (mit Abfüllmengen bis 30 Gramm) dürfen die Herkunftsangaben abgekürzt werden.

Eine Mischung mit anderen Honigen, die ebenfalls in Deutschland geerntet wurden, hat hier keine Auswirkung. Wer also nur den eigenen, in Deutschland geernteten Honig oder eine Mischung mit ebenfalls in Deutschland geernteten Honigen anderer Imkereien abfüllt, ist von der neuen EU-Honigrichtlinie diesbezüglich nicht betroffen.

Die Verpflichtung der Bezeichnung des Ursprungslandes entfällt jedoch auch hier nicht ganz. Es reicht allerdings eine Angabe wie „Honig aus Deutschland“ oder „Deutscher Honig“, wie wir sie von den DIB-Etiketten kennen. Angaben zur Regionalität (Stadt, Gemeinde, Kreis usw.) können zugesetzt werden, reichen jedoch für sich allein nicht aus, um die Landes-Angabe zu ersetzen.

Bestimmte Mindestangaben auf den Etiketten sind geblieben oder modifiziert.

Es bleibt bei der verpflichtenden Benennung der Imkerin oder des Imkers mit Name und Anschrift. Hierüber muss eine Kontaktaufnahme möglich sein. Die alleinige Angabe eines QR-Codes, einer Mailadresse oder einer Website reichen hiernach nicht aus.

Geblieben ist auch die Gewichtsangabe des Netto-Inhalts. Hierbei ist eine Mindestgröße der Schrift vorgegeben (in der Regel mindestens 3 mm/bis 200 gr. und 4 mm/bis 1000 gr.).

Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum bleiben weiterhin bestehen. Die im politischen Raum stehende Überarbeitung bezüglich dieser Pflicht bei Honig ist bisher noch nicht abgeschlossen. Die Imkerinnen und Imker sind jedoch frei in der Wahl des Zeitraums der Gewährleistung (der DIB empfiehlt hier 2 Jahre). Die Textform: „Mindestens haltbar bis“ muss jedoch zwingend auftauchen. Bei einer tagesgenauen Angabe kann die ansonsten unbedingt erforderliche Chargennummer / Loskennzeichnung (wegen der Rückverfolgbarkeit) entfallen.*

Zur Zusammensetzung (Nährwerte, Kohlenhydrate usw.) bedarf es beim Honig keiner weiteren Angaben.

Wer Backhonig in den Verkehr bringt, muss hierbei beachten: Bei Backhonigen müssen die Worte "nur zum Kochen und Backen" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett erscheinen. **

Die Preisangabe (Endpreis) kann sich auf der Ware oder auf einem Schild nahe der Ware befinden. Sie muss also nicht auf dem Etikett erfolgen. Bei Angeboten in Regalen (bei Wiederverkäufern) soll zudem der Grundpreis angegeben werden. Er soll es dem Verbraucher leichter machen, Preise gleichartiger Produkte zu vergleichen (z.B. Angabe – 100 g: 99 Cent).***

Da auch nach der neuen Honigverordnung die Naturbelassenheit und ein unverfälschter Honig Pflicht sind, dürfen weiterhin Bezeichnungen oder Beschreibungen nicht verwendet werden, die einen negativen Eindruck bezüglich der Mitbewerber erwecken können. Hier sind beispielsweise zu nennen: „Kalt geschleudert“ oder „naturbelassen“. Entsprechend der Vorgaben in der Zollkodex-Durchführungsverordnung – Kapitel 04 / 0409 0000 00 Zolltarifnummer darf Honig nur seine natürlichen Bestandteile (Pollen, Propolis usw.) enthalten.

Dem Honig dürfen daher weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile signifikant entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist. Das Entziehen kann durch Filtration erfolgen. Wird durch diese Filtration eine beträchtliche Menge von Pollen entzogen, so ist der Verbraucher darüber durch eine entsprechende Angabe auf dem Etikett korrekt zu informieren. **** Künftig soll dieser so gefilterte Honig mit unter die Kategorie „Backhonig“ fallen.

Wer neue Etiketten bestellt, sollte die Neuerungen bereits einplanen.

Imkereien, die bereits unter Beachtung der bisherigen Kennzeichnungsverordnung arbeiten und keine Mischung mit Honig aus anderen Herkunftsländern durchführen, sind wohl kaum oder gar nicht von den Änderungen betroffen. Leichte Anpassungen / Veränderungen der Etiketten müssen auch erst erfolgen, wenn die neue Richtlinie umgesetzt wird. Bis dahin darf der abgefüllte und bereits etikettierte Honig noch abverkauft werden.

Nicht betroffen ist natürlich auch jede Imkerei in Deutschland, die keine Verfälschungen vornimmt. Dies bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen.

* Vorschlag der EU-Kommission (12/23): Um den Betrug in der Honigbranche weiter einzuschränken, möchten die Mitglieder auch ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das es ermöglicht, den genauen Ursprung des eingeführten Honigs zu Imkern oder Erntebetrieben zurückzuverfolgen. Imker mit weniger als 150 Bienenstöcken wären davon ausgenommen.

** Richtlinie 2000/13/EG Lebensmittel Anhang I Ziffer 1 (Honig) = Definition / Anhang I Ziffer 2 u. 3 Verkehrsbezeichnungen = gefilterter Honig, Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig oder Backhonig.

***Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - Verordnung (EU) 1169/2011 auf nationaler Ebene ergänzt durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV).

**** Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig / Amtsblatt Nr. L 010 vom 12/01/2002 S. 0047 – 0052 / Absatz 6

Pauschalierungssatz (Umsatzsteuer) für „ausweisende Imker“ = 9 Prozent. Entscheidung am 22. März 2024 im Bundesrat gefallen.

Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Pauschalierungssatz (Umsatzsteuer) für „ausweisende Imker“ = 9 Prozent. Entscheidung am 22. März 2024 im Bundesrat gefallen. 

Wie berichtet, hatte der Bundesrat bezüglich des Wachstumschancengesetzes den Vermittlungsausschuss angerufen*. Dieser erzielte in seiner Sitzung am 21. Februar hierzu ein Ergebnis. In genau diesem - ursprünglichen - Gesetzentwurf war die Absenkung der Pauschalierung für Umsätze nach § 24 UStG (von jetzt 9 % auf dann 8,4 % ab 2024 /**) vorgesehen. In einem Verhandlungsangebot - bezüglich einer möglichen Zustimmung - wurde die Beibehaltung der 9 % für 2024 angeregt.

Nun doch – Kennzeichnung für Honig von EU-Parlament beschlossen – mit dem Inkrafttreten kann also in absehbarer Zeit gerechnet werden.

Ein Hinweis zur sogenannten Frühstücksrichtlinie von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Hintergrund dieser neuen Verordnung ist eine Verbesserung der Verbraucherinformation, teilte das Europaparlament in einer Presseerklärung vom 12.12.2023 (um 14:11 Uhr) mit. Die im Rahmen der Überarbeitung eingeführten neuen und erweiterten Regelungen sollen helfen, eine informierte und gesündere Wahl bei landwirtschaftlichen Lebensmitteln wie Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Gelees zu treffen. An diesem Dienstag stimmte das Parlament über eine überarbeitete Fassung der sogenannten „Frühstücksrichtlinie“ ab. Die Verabschiedung erfolgte mit 522 Ja-Stimmen zu 13 Nein-Stimmen bei 65 Enthaltungen.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot und der Transport von Bienen.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot und der Transport von Bienen.

Ein Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern (einschließlich damit verbundener Leerfahrten) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Diese als Sonn- und Feiertagsfahrverbot bekannte Regelung schreibt der § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so vor.

Ablehnung der Einführung einer „Bestäubungsprämie“.

Ablehnung der Einführung einer „Bestäubungsprämie“.

Über Gesetzgebungsverfahren / von Norbert Heine  >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Leistungsprämie für Imkereien
Der ausführlich begründete Antrag der Fraktion Die Linke zur Einführung einer Bestäubungsprämie (60 € pro Bienenvolk und Jahr / wie berichtetet) wurde im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft (federführende Beratung) und im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Mitberatung) jeweils abgelehnt.

Pauschalierungssatz für "ausweisende Imker" hat weitere Hürde genommen

Pauschalierungssatz für "ausweisende Imker" hat weitere Hürde genommen

Die Änderung des Pauschalierungssatzes (Umsatzsteuer) für „ausweisende Imker“ hat (leider) eine weitere Hürde genommen.
Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Wie berichtet, sah der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (Bearbeitungsstand 14.07.2023) - mit der Kurzbezeichnung: Wachstumschancengesetz - vor, den Durchschnittssatz erneut zu verringern. 

Deutscher Bundestag entscheidet über die Einführung einer „Bestäubungsprämie“

Deutscher Bundestag entscheidet über die Einführung einer „Bestäubungsprämie“

Die Fraktion Die Linke fordert die Bundesregierung auf, ein Konzept für eine einheitliche staatliche „Bestäubungsprämie“ in Höhe von 60 Euro pro Jahr und Bienenvolk zu beschließen (Antrag > Drucksache 20/7569 vom 04.07.2023).
Über Gesetzgebungsverfahren / von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<
Honig: Bundesregierung soll sich auf europäischer Ebene für „eine verbesserte Herkunftskennzeichnung“ einsetzen

Honig: Bundesregierung soll sich auf europäischer Ebene für „eine verbesserte Herkunftskennzeichnung“ einsetzen

Die CDU/CSU-Fraktion fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene für „eine bessere Rechtsdurchsetzung und häufigere Kontrollen einzusetzen, um die Importe von gestreckten Honigen zu minimieren“ (Antrag > Drucksache 20/7584 vom 04.07.2023).
Über Gesetzgebungsverfahren / von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<
Pauschalierungssatz für "ausweisende Imker" soll erneut sinken

Pauschalierungssatz für "ausweisende Imker" soll erneut sinken

Pauschalierungssatz für „ausweisende Imker“ soll ab dem 01.01.2024 erneut sinken
Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Erneut steht den Imkern eine Verschlechterung ihrer Einnahmesituation ins Haus. Wie bereits in den Vorjahren durchgeführt, ist eine Verringerung der Umsatzsteuerpauschale für Landwirte in Planung. Leider muss man wohl von der tatsächlichen Umsetzung ausgehen.

Wiederherstellung der Natur: Ein wichtiges Gesetz

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, für das Gesetz zur Wiederherstellung der Natur zu stimmen, war aus Sicht des Deutschen Imkerbundes ein entscheidender Schritt. „Die im Gesetzesvorschlag vorgesehene Aufwertung von Agrarflächen mit Landschaftselementen, wie sie bereits in der EU-Biodiversitätsstrategie festgehalten wurde, ist auch ein wichtiger Beitrag zum Schutz von Wildbienen und anderen Bestäubern“, sagt Torsten Ellmann, Präsident des Deutschen Imkerbundes. „Diese leisten neben den Honigbienen ihren Beitrag zur Bestäubung von landwirtschaftlichen Kulturen und Wildpflanzen.“ Wissenschaftliche Studien1 haben gezeigt, dass solche Strukturelemente gerade für das Überleben seltener Wilbienenarten essenziell sind.