Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat eine Beitragsanpassung durchgeführt. Auch Imker/innen mit mehr als 25 Völkern sind betroffen. >> Ein versicherungstechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) Mit Ablauf des Monats Juli

Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat eine Beitragsanpassung durchgeführt. Auch Imker/innen mit mehr als 25 Völkern sind betroffen.

>> Ein versicherungstechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Mit Ablauf des Monats Juli oder zu Beginn des Monats August versendet die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (LBG) wieder ihre Beitragsbescheide (Unfallversicherungsbeitrag 2023 und Beitragsvorschuss 2024) an freiwillig Versicherte und Pflichtversicherte. In diesem Jahr kommt durch die erfolgte Beitragsanpassung eine Erhöhung des Beitrags auf alle Sozialversicherten im Bereich Landwirtschaft – also auch Imkereien – zu. 

Mit welcher Erhöhung müssen die Betroffenen rechnen?

Die Beitragssätze werden regelmäßig an die jährlichen Veränderungen angepasst. Nach dem Grundprinzip, alle angefallenen Ausgaben auf alle Mitglieder zu verteilen, ermittelt sich die notwendige Beitragsanpassung für jedes Jahr (sog. nachträgliche Bedarfsdeckung). Wesentlichen Einfluss nehmen hierbei natürlich die tatsächlichen Leistungen, die an die Versicherten im Vorjahreszeitraum gezahlt wurden. Zusätzlich werden die Kosten für Präventionsmaßnahmen und die Verwaltungskosten berücksichtigt. Weshalb sich die Beitragserhebung aus einem Grundbeitrag (pro Unternehmen) und einem Risikobeitrag (nach Umfang und Art der Tätigkeit) zusammensetzt. Für 2023 wurde ein Umlagesoll von 1.133 Mio. Euro ermittelt. Die Verteilung orientiert sich an einer Zahl von rund 1,4 Millionen Mitgliedern.

Der Risikobereich nimmt hierbei mit einer Kostensteigerung von rund 20 Prozent, bei tatsächlich rückläufigen Unfallzahlen, die treibende Rolle ein. Andererseits führten gesunkene Verwaltungskosten zu einer Einsparung von bis zu 5,4 Prozent. Weshalb mit Anpassungen um rund 16,4 Prozent zu rechnen ist und der Mindestgrundbeitrag mit 84,96 Euro und der Höchstgrundbeitrag mit 339,82 Euro den Berechnungsgrundwert auch für das Vorschussverfahren darstellen. Der Beitrag pro Berechnungseinheit (Hebesatz / risikoorientiert) beträgt 7,83 Euro (Vorjahr 6,54 Euro).

Um es etwas anschaulicher zum Ausdruck zu bringen, will ich es an einem Beispiel aufzeigen: Der Beitrag im Bereich des Risikos steigt für eine Imkerei mit 33 gemeldeten Völkern damit um rund 24 Euro an. Die Minderung des Grundbeitrags um rd. 5,4 Prozent dürfte sich dagegen ausgleichend mit etwa 4 Euro bemerkbar machen. Was eine Gesamterhöhung des Beitrags von rund 20 Euro ausmachen dürfte.*

Weshalb der Anstieg bei gesunkenen Unfallzahlen?

Ein weiterer - wichtiger - Faktor für die Beitragserhöhung (neben dem Kostenanstieg im Abrechnungsjahr) ist in der Notwendigkeit einer Zuführung von Betriebsmitteln für künftig anfallende Kosten zu sehen. Hier sind Veränderungen bei der Anerkennung von Berufskrankheiten (z. B. - neu - von Morbus Parkinson) und ein weiterer Anstieg der Behandlungskosten zu nennen. Hier folgt man den Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten. Wodurch diese neu anerkannten Berufskrankheiten aber auch zeitnah den hiervon betroffenen Mitgliedern automatisch zugute kommen.

Wann bin ich als Imkerin/Imker betroffen?

Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Träger der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) ist grundsätzlich der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger. Beitragspflicht besteht, wenn eine Imkerei als eigenständiges Unternehmen gewerbsmäßig oder als Bestandteil oder neben einer Landwirtschaft betrieben wird.

Was Gewerbsmäßigkeit für Imkerinnen und Imker bedeutet und damit die Beitragspflicht auslöst, kann zahlenmäßig festgemacht werden. Wenn die Imkerei mehr als 25 Bienenvölker bewirtschaftet (also ab 26 Völker), dann tritt die Gewerbsmäßigkeit und somit die Beitragspflicht ein.

Dies dürfte vielen Imkerinnen und Imkern nicht geläufig sein. Zumal diese Zahl von der steuerrechtlichen Begrenzung der Hobbyimkerei (Imkerei als Liebhaberei = bis einschließlich 30 Völker) deutlich abweicht. Die Anmeldung erfolgt dann auch nur für die Unfallversicherung = Berufsgenossenschaft/Sicherheitstechnischer Dienst (nicht Krankenversicherung/Pflegekasse oder Alterskasse, hier erst ab 100 Völkern und nur, wenn keine andere gleichwertige Versorgung besteht). Auf dem Anmeldebogen (z. B. 111/BB1311040V108 = kann im Internet heruntergeladen werden) ist die Völkerzahl zu nennen. Die Postanschrift (z. B. Anmeldung / Bestellung der Formulare) lautet: SVLFG / 34105 Kassel. Die Telefonnummer: 0561 785-0.

Welche Vorteile habe ich als Mitglied?

Erfüllt die Imkerei die zuvor genannten Voraussetzungen, genießen alle im Unternehmen tätigen Personen Versicherungsschutz. Dies können sein: der Unternehmer (auch mehrere bei Personengesellschaften der Land- und Forstwirtschaft), Ehegatte oder eingetragene/r Lebenspartner/in, die mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Beschäftigte und kurzfristige Helfer/innen. Wer eine Absicherung der Familienangehörigen oder der Helfer/innen gegen die Folgen eines Unfalls gern erreichen will, hat hier die Möglichkeit (oder Pflicht).

Welcher Versicherungsschutz besteht / zu welchem Preis?

Bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: Notfallversorgung, Versorgung mit Arznei, Verband, Heil- und Hilfsmitteln, häusliche Pflege, Krankenhaus- und Reha-Behandlungen. In einem Kostenbeispiel nennt die SVLFG auf der Homepage die Kosten der Absicherung für Imkereien. „Berechnungsbeispiel Imkerei mit 50 Bienenvölkern: Der zu zahlende Beitrag setzt sich aus dem risikoorientierten Beitrag in Höhe von 166,77 Euro und dem Mindestgrundbeitrag in Höhe von 89,79 Euro zusammen.“ Zusammen also = 256,56 Euro. Auf der Homepage kann auch ein Beitragsrechner aufgerufen werden.

Was ist noch erwähnenswert?

Zunächst die Meldepflichten bezüglich der Zeitvorgaben. So sind Änderungen im Unternehmen, die für die Zuständigkeit oder für die Beitragsberechnung von Bedeutung sind, innerhalb von vier Wochen schriftlich mitzuteilen. Deshalb darf man sich auch nicht wundern, wenn eine falsche Völkerzahl als Grundlage der nächsten Berechnung gewählt wurde. Ohne eine Veränderungsmeldung bleibt es bei der zuvor gemeldeten Zahl als Berechnungsgrundlage. Eine automatische Meldung vom Landesverband Schleswig-Holsteinischer und Hamburger Imker e.V. erfolgt übrigens nicht.

Neue Unternehmen müssen sogar innerhalb einer Woche angemeldet werden. Hierunter fallen insbesondere die Imkereien, die erstmalig die Völkerzahl von 25 überschreiten.

Übrigens können Imkerinnen und Imker, die auf diesen Versicherungsschutz für die eigene Person und die Mitversicherten nicht verzichten möchten - aber eine geringere Völkerzahl betreuen - auch eine freiwillige Versicherung beantragen.

Wer bei der Anmeldung oder Veränderungsanzeige auch Angaben zum Bereich Nebenunternehmen = „Handel mit Bienenprodukten“ angibt, sichert sich somit weitergehend ab (so kommt bei einem Ansatz von beispielsweise 4 Arbeitstagen -AT- regelmäßig ein Aufschlag zum Beitrag von 4,57 Euro hinzu).*

Die im Bescheid ausgewiesene Beitragsforderung (Beitrag abzüglich geleisteter Beitragsvorschüsse -regelmäßig 80 Prozent -) wird am 15. September zur Zahlung fällig. Auf den im Bescheid mitgeteilten Beitragsvorschuss sind im Laufe des Jahres zwei Vorauszahlungen zu leisten, die 80 Prozent des Beitrags abdecken. Jeweils zum 15.01. und zum 15.05. des Folgejahres. Jedoch nur, wenn man am Lastschrifteinzugsverfahren teilnimmt. Ist dies nicht der Fall, so muss der Zahlungspflichtige die Fälligkeit selbst überwachen (keine Erinnerung) und hat nur einen Zahltermin für die Zahlung des Beitragsvorschusses = am 15. Januar. Bei Fristversäumnis werden Säumniszuschläge festgesetzt und fällig gestellt.

Unter www.svlfg.de erreicht man die Internetseiten der Sozialversicherung und kann hier die Hinweise, Berechnungsbeispiele, Neuerungen und Tipps abgreifen. Auch für Imker finden sich hier Angaben, die die Sicherheit im Rahmen der Ausübung des Hobby’s, Nebenerwerbs oder Berufs erhöhen, Schmerzen oder Erkrankungen (z. B. Rücken) und Unfällen vorbeugen können. Genannt werden sollen hier die beiden Flyer: Sicherheit bei der Imkerei und B37 Broschüre Bienenhaltung.

Hinweis:

* Für die Rechenbeispiele, die genannten Werte zur Änderung und Veränderung für den Beitragssatz des einzelnen Imkers / der einzelnen Imkerin kann ich keine Gewähr übernehmen. Durch die Spannen bei Grundbetrag, zusätzliche Absicherungen (z. B. Handel im Rahmen der Imkerei) gibt es Verschiebungen beim Endergebnis. Die Angaben sind daher als Anhaltspunkt und Beispiel gedacht.

Die Bundesregierung plant im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, die auch für Imkerinnen und Imker von Interesse sind!

                                    

Die Bundesregierung plant im Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) einige Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, die auch für Imkerinnen und Imker von Interesse sind!

Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Zu einem Teilbereich der vom Kabinett beschlossenen und dem Bundestag vorgelegten Änderungswünsche hatte ich ja bereits berichtet. Hierbei ging es insbesondere um die Änderungen zu § 24 Umsatzsteuergesetz.

Noch steht nicht fest, ob die geplante Änderung der Durchschnittssatzbesteuerung von 9 % auf dann 8,4 % noch im laufenden Jahr (2024) stattfindet. Betrachtet man die Dauer der Verabschiedung von Gesetzesvorhaben im Bundestag und Bundesrat und die Zeit bis zur anschließenden Verkündung im Bundesanzeiger in den letzten Jahren, ist wohl erst zum Jahresende mit einer Umsetzung zu rechnen. Der geänderte Steuersatz (8,4 %) würde dann nur noch für wenige Wochen gelten.

Mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit kann man hingegen von einer Anpassung des Steuersatzes ab dem 01.01.2025 auf dann 7,8 % ausgehen.

Noch vor der Behandlung im Bundestag gab es jetzt eine deutliche Veränderung. Die ursprünglich vorgesehene automatische Anpassung der Steuersätze => „(§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 = Durch die Änderung wird der Durchschnittssatz für Landwirte ab dem Kalenderjahr 2026 automatisch auf den jeweils nach Anlage 5 ermittelten aktuellen Wert angepasst.)“ < ist aus dem eingereichten Entwurf der Gesetzesvorlage gestrichen. Voran gingen Hinweise darauf, dass dies eine mögliche „Ausschaltung“ des Bundestages und des Bundesrates wäre, die dann keinen Einfluss mehr auf die Höhe nehmen könnten. Daher kamen verfassungsrechtliche Bedenken auf, deren Überprüfung zunächst erfolgt. Die geplante Änderung ist also noch nicht vom Tisch, sondern weiterhin ein Anliegen, das verfolgt wird. Da sich die Überprüfung zeitlich strecken dürfte, wurde zunächst auf diese Anpassung verzichtet (Aussage Bundesministerium der Finanzen).

Erhebliche Kritik an der Ermittlung des neuen Pauschalierungssatzes kommt übrigens vom Bauernverband und den landwirtschaftlichen Buchstellen. Nach Berechnungen dieser Stellen müsste der pauschale Steuersatz sogar auf 10,5 % steigen und damit fast seinen ursprünglichen Wert (10,7 % vor 2022) wieder erreichen. Grund dafür ist lt. Bauernverband eine Abweichung von den von der EU vorgegebenen Berechnungsgrundlagen (in Artikel 298 Satz 1 MwStSystRL). Danach sind die Pauschalausgleich-Prozentsätze anhand der allein für die Pauschallandwirte geltenden makroökonomischen Daten der letzten drei Jahre zu bestimmen. Also nur die Einbeziehung der Werte der tatsächlich Betroffenen in die Berechnung. Dies dann nach zwei Gesichtspunkten = nur Nutzer der Pauschalierung gemäß § 24 UStG und nur nach den Gegebenheiten der bestimmten Region (hier = Deutschland). Die Bundesregierung legt ihrer Berechnung jedoch andere Werte zugrunde. Ausgangswert ist der gesamte Produktionswert der Landwirtschaft, der nicht nach regelbesteuernden und pauschalierenden Landwirten unterscheidet, was somit der wörtlichen Vorgabe der EU nicht entspricht. Zudem findet die gesetzliche Umsatzbegrenzung (600.000 €) für „Pauschalierer“ nur teilweise Eingang in die weitere Berechnung und die Anteilige Herausrechnung von Anlageverkäufen, die nicht der Pauschalierung unterliegen, ist unterblieben.

Ob die Proteste Erfolg haben, bleibt abzuwarten.

Aber es gibt auch Positives darüber zu berichten, was als Planung in den Gesetzesentwurf eingebracht wurde. Betroffen hiervon sind diejenigen, die von der Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG Gebrauch machen. Konnten bisher nur die im Inland ansässigen Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen, so kommt dies künftig auch Unternehmern anderer Mitgliedsstaaten zugute. Im Gegenzug wird auch den inländischen Unternehmern (unter Beachtung eines besonderen Meldeverfahrens, das beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelt ist) die Befreiung in einem anderen Mitgliedstaat ermöglicht.

Von größerer Bedeutung ist wohl die hiermit einhergehende Änderung der zwei Grenzwerte. Ersterer soll bei dem maximal zulässigen Wert für das vorangegangene Kalenderjahr von jetzt 22.000 € auf dann 25.000 € erhöht werden. Und der für die Prognose des laufenden Kalenderjahres einzuhaltende Wert soll künftig 100.000 € (bisher 50.000 €) nicht überschreiten. Doch diese Grenze erhält eine Aufwertung bezüglich der Nichteinhaltung. Sofern (nach bisherigem Recht) der tatsächliche Umsatz 50 000 € im Laufe des Kalenderjahres - entgegen der Prognose - überstiegen wurde, konnte die Kleinunternehmerregelung noch bis zum Ende des betroffenen Kalenderjahres angewandt werden. Dies ändert sich, wenn der Gesetzesentwurf beschlossen wird -> dann: „Soweit der Gesamtumsatz im laufenden Kalenderjahr den oberen inländischen Grenzwert von 100 000 Euro überschreitet, kommt eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht“.

Auch im Rahmen der Behandlung des Gesetzesantrags im Bundestag und im Bundesrat können noch Veränderungen erfolgen. Hierüber werde ich dann berichten.

Nachzulesen in:

Gesetzentwurf der Bundesregierung / Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024.

Bin ich von der neuen EU-Honigrichtlinie betroffen? Und wann tritt diese in Kraft?

Ein Hinweis zur sogenannten Frühstücksrichtlinie von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Hintergrund dieser neuen Verordnung ist eine Verbesserung der Verbraucherinformation und eine bessere Kontrolle zur Bekämpfung von Betrug mit Honig. Verabschiedet vom Europaparlament am 12.12.2023.

Wann tritt diese Honigrichtlinie bei uns in Kraft?

Die Mitgliedsstaaten sind aufgerufen, die beschlossenen Änderungen innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Bedeutet dann beispielsweise eine Anpassung der Honigverordnung (HonigV) – insbesondere des § 3 Kennzeichnung. Spätestens 24 Monaten nach dem ursprünglichen Inkrafttreten (EU) der sogenannten Frühstücksverordnung (also Ende 2025) gelten dann die beschlossenen Vorgaben in der EU. Wann genau die Umsetzung in Deutschland erfolgt, ist noch nicht bekannt.

Was sind die Schwerpunkte der Verordnung?

Zusammengefasst kann man sagen, dass eine

- klare Angabe des Ursprungslandes

- neue Initiativen zur Bekämpfung von Betrug mit Honig

- mehr Transparenz bei der Kennzeichnung des Zuckergehalts

die Änderungen bestimmen. Insbesondere bezüglich der Aktualisierungen zur Zusammensetzung, zur Handelsbezeichnung, zur Etikettierung und zur Aufmachung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Gelees wird ihr ein bedeutsamer Schritt hin zu einer transparenteren Produktkennzeichnung zugeschrieben.

Bin ich von der neuen EU-Honigrichtlinie betroffen?

Ein klares JA oder NEIN ist von den Umständen abhängig, die bei den einzelnen Imkereien bereits gegeben sind. Wenn alle neu geregelten Bereiche nicht vorkommen - oder bereits die Vorgaben eingehalten werden - ergibt sich natürlich keine Betroffenheit. Wobei auch Randbereiche (bei den Bezeichnungen) geändert wurden.

Herkunftsangabe - auch wenn nur Honig aus Deutschland abgefüllt wurde.

Die wichtigste - verpflichtende - Angabe in der Frühstücksrichtlinie ist die Herkunftsangabe (ausgeschrieben) des abgefüllten Honigs. Hier ist insbesondere derjenige betroffen, der seinen in Deutschland geernteten Honig mit Honigen aus anderen Herkunftsländern mischt. Dies führt zu einer Deklarationspflicht bezüglich der zugemischten Honige - in absteigender Reihenfolge der

Mengen - auf dem Etikett. Auf kleinen Gläsern (mit Abfüllmengen bis 30 Gramm) dürfen die Herkunftsangaben abgekürzt werden.

Eine Mischung mit anderen Honigen, die ebenfalls in Deutschland geerntet wurden, hat hier keine Auswirkung. Wer also nur den eigenen, in Deutschland geernteten Honig oder eine Mischung mit ebenfalls in Deutschland geernteten Honigen anderer Imkereien abfüllt, ist von der neuen EU-Honigrichtlinie diesbezüglich nicht betroffen.

Die Verpflichtung der Bezeichnung des Ursprungslandes entfällt jedoch auch hier nicht ganz. Es reicht allerdings eine Angabe wie „Honig aus Deutschland“ oder „Deutscher Honig“, wie wir sie von den DIB-Etiketten kennen. Angaben zur Regionalität (Stadt, Gemeinde, Kreis usw.) können zugesetzt werden, reichen jedoch für sich allein nicht aus, um die Landes-Angabe zu ersetzen.

Bestimmte Mindestangaben auf den Etiketten sind geblieben oder modifiziert.

Es bleibt bei der verpflichtenden Benennung der Imkerin oder des Imkers mit Name und Anschrift. Hierüber muss eine Kontaktaufnahme möglich sein. Die alleinige Angabe eines QR-Codes, einer Mailadresse oder einer Website reichen hiernach nicht aus.

Geblieben ist auch die Gewichtsangabe des Netto-Inhalts. Hierbei ist eine Mindestgröße der Schrift vorgegeben (in der Regel mindestens 3 mm/bis 200 gr. und 4 mm/bis 1000 gr.).

Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum bleiben weiterhin bestehen. Die im politischen Raum stehende Überarbeitung bezüglich dieser Pflicht bei Honig ist bisher noch nicht abgeschlossen. Die Imkerinnen und Imker sind jedoch frei in der Wahl des Zeitraums der Gewährleistung (der DIB empfiehlt hier 2 Jahre). Die Textform: „Mindestens haltbar bis“ muss jedoch zwingend auftauchen. Bei einer tagesgenauen Angabe kann die ansonsten unbedingt erforderliche Chargennummer / Loskennzeichnung (wegen der Rückverfolgbarkeit) entfallen.*

Zur Zusammensetzung (Nährwerte, Kohlenhydrate usw.) bedarf es beim Honig keiner weiteren Angaben.

Wer Backhonig in den Verkehr bringt, muss hierbei beachten: Bei Backhonigen müssen die Worte "nur zum Kochen und Backen" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett erscheinen. **

Die Preisangabe (Endpreis) kann sich auf der Ware oder auf einem Schild nahe der Ware befinden. Sie muss also nicht auf dem Etikett erfolgen. Bei Angeboten in Regalen (bei Wiederverkäufern) soll zudem der Grundpreis angegeben werden. Er soll es dem Verbraucher leichter machen, Preise gleichartiger Produkte zu vergleichen (z.B. Angabe – 100 g: 99 Cent).***

Da auch nach der neuen Honigverordnung die Naturbelassenheit und ein unverfälschter Honig Pflicht sind, dürfen weiterhin Bezeichnungen oder Beschreibungen nicht verwendet werden, die einen negativen Eindruck bezüglich der Mitbewerber erwecken können. Hier sind beispielsweise zu nennen: „Kalt geschleudert“ oder „naturbelassen“. Entsprechend der Vorgaben in der Zollkodex-Durchführungsverordnung – Kapitel 04 / 0409 0000 00 Zolltarifnummer darf Honig nur seine natürlichen Bestandteile (Pollen, Propolis usw.) enthalten.

Dem Honig dürfen daher weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile signifikant entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist. Das Entziehen kann durch Filtration erfolgen. Wird durch diese Filtration eine beträchtliche Menge von Pollen entzogen, so ist der Verbraucher darüber durch eine entsprechende Angabe auf dem Etikett korrekt zu informieren. **** Künftig soll dieser so gefilterte Honig mit unter die Kategorie „Backhonig“ fallen.

Wer neue Etiketten bestellt, sollte die Neuerungen bereits einplanen.

Imkereien, die bereits unter Beachtung der bisherigen Kennzeichnungsverordnung arbeiten und keine Mischung mit Honig aus anderen Herkunftsländern durchführen, sind wohl kaum oder gar nicht von den Änderungen betroffen. Leichte Anpassungen / Veränderungen der Etiketten müssen auch erst erfolgen, wenn die neue Richtlinie umgesetzt wird. Bis dahin darf der abgefüllte und bereits etikettierte Honig noch abverkauft werden.

Nicht betroffen ist natürlich auch jede Imkerei in Deutschland, die keine Verfälschungen vornimmt. Dies bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen.

* Vorschlag der EU-Kommission (12/23): Um den Betrug in der Honigbranche weiter einzuschränken, möchten die Mitglieder auch ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das es ermöglicht, den genauen Ursprung des eingeführten Honigs zu Imkern oder Erntebetrieben zurückzuverfolgen. Imker mit weniger als 150 Bienenstöcken wären davon ausgenommen.

** Richtlinie 2000/13/EG Lebensmittel Anhang I Ziffer 1 (Honig) = Definition / Anhang I Ziffer 2 u. 3 Verkehrsbezeichnungen = gefilterter Honig, Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig oder Backhonig.

***Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - Verordnung (EU) 1169/2011 auf nationaler Ebene ergänzt durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV).

**** Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig / Amtsblatt Nr. L 010 vom 12/01/2002 S. 0047 – 0052 / Absatz 6

Pauschalierungssatz (Umsatzsteuer) für „ausweisende Imker“ = 9 Prozent. Entscheidung am 22. März 2024 im Bundesrat gefallen.

Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Pauschalierungssatz (Umsatzsteuer) für „ausweisende Imker“ = 9 Prozent. Entscheidung am 22. März 2024 im Bundesrat gefallen. 

Wie berichtet, hatte der Bundesrat bezüglich des Wachstumschancengesetzes den Vermittlungsausschuss angerufen*. Dieser erzielte in seiner Sitzung am 21. Februar hierzu ein Ergebnis. In genau diesem - ursprünglichen - Gesetzentwurf war die Absenkung der Pauschalierung für Umsätze nach § 24 UStG (von jetzt 9 % auf dann 8,4 % ab 2024 /**) vorgesehen. In einem Verhandlungsangebot - bezüglich einer möglichen Zustimmung - wurde die Beibehaltung der 9 % für 2024 angeregt.

Nun doch – Kennzeichnung für Honig von EU-Parlament beschlossen – mit dem Inkrafttreten kann also in absehbarer Zeit gerechnet werden.

Ein Hinweis zur sogenannten Frühstücksrichtlinie von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Hintergrund dieser neuen Verordnung ist eine Verbesserung der Verbraucherinformation, teilte das Europaparlament in einer Presseerklärung vom 12.12.2023 (um 14:11 Uhr) mit. Die im Rahmen der Überarbeitung eingeführten neuen und erweiterten Regelungen sollen helfen, eine informierte und gesündere Wahl bei landwirtschaftlichen Lebensmitteln wie Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Gelees zu treffen. An diesem Dienstag stimmte das Parlament über eine überarbeitete Fassung der sogenannten „Frühstücksrichtlinie“ ab. Die Verabschiedung erfolgte mit 522 Ja-Stimmen zu 13 Nein-Stimmen bei 65 Enthaltungen.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot und der Transport von Bienen.

Sonn- und Feiertagsfahrverbot und der Transport von Bienen.

Ein Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern (einschließlich damit verbundener Leerfahrten) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Diese als Sonn- und Feiertagsfahrverbot bekannte Regelung schreibt der § 30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) so vor.

Ablehnung der Einführung einer „Bestäubungsprämie“.

Ablehnung der Einführung einer „Bestäubungsprämie“.

Über Gesetzgebungsverfahren / von Norbert Heine  >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Leistungsprämie für Imkereien
Der ausführlich begründete Antrag der Fraktion Die Linke zur Einführung einer Bestäubungsprämie (60 € pro Bienenvolk und Jahr / wie berichtetet) wurde im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft (federführende Beratung) und im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (Mitberatung) jeweils abgelehnt.

Pauschalierungssatz für "ausweisende Imker" hat weitere Hürde genommen

Pauschalierungssatz für "ausweisende Imker" hat weitere Hürde genommen

Die Änderung des Pauschalierungssatzes (Umsatzsteuer) für „ausweisende Imker“ hat (leider) eine weitere Hürde genommen.
Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Wie berichtet, sah der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (Bearbeitungsstand 14.07.2023) - mit der Kurzbezeichnung: Wachstumschancengesetz - vor, den Durchschnittssatz erneut zu verringern. 

Deutscher Bundestag entscheidet über die Einführung einer „Bestäubungsprämie“

Deutscher Bundestag entscheidet über die Einführung einer „Bestäubungsprämie“

Die Fraktion Die Linke fordert die Bundesregierung auf, ein Konzept für eine einheitliche staatliche „Bestäubungsprämie“ in Höhe von 60 Euro pro Jahr und Bienenvolk zu beschließen (Antrag > Drucksache 20/7569 vom 04.07.2023).
Über Gesetzgebungsverfahren / von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<
Honig: Bundesregierung soll sich auf europäischer Ebene für „eine verbesserte Herkunftskennzeichnung“ einsetzen

Honig: Bundesregierung soll sich auf europäischer Ebene für „eine verbesserte Herkunftskennzeichnung“ einsetzen

Die CDU/CSU-Fraktion fordert die Bundesregierung auf, sich auf europäischer Ebene für „eine bessere Rechtsdurchsetzung und häufigere Kontrollen einzusetzen, um die Importe von gestreckten Honigen zu minimieren“ (Antrag > Drucksache 20/7584 vom 04.07.2023).
Über Gesetzgebungsverfahren / von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<
Pauschalierungssatz für "ausweisende Imker" soll erneut sinken

Pauschalierungssatz für "ausweisende Imker" soll erneut sinken

Pauschalierungssatz für „ausweisende Imker“ soll ab dem 01.01.2024 erneut sinken
Ein steuertechnischer Hinweis von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Erneut steht den Imkern eine Verschlechterung ihrer Einnahmesituation ins Haus. Wie bereits in den Vorjahren durchgeführt, ist eine Verringerung der Umsatzsteuerpauschale für Landwirte in Planung. Leider muss man wohl von der tatsächlichen Umsetzung ausgehen.

Wiederherstellung der Natur: Ein wichtiges Gesetz

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments, für das Gesetz zur Wiederherstellung der Natur zu stimmen, war aus Sicht des Deutschen Imkerbundes ein entscheidender Schritt. „Die im Gesetzesvorschlag vorgesehene Aufwertung von Agrarflächen mit Landschaftselementen, wie sie bereits in der EU-Biodiversitätsstrategie festgehalten wurde, ist auch ein wichtiger Beitrag zum Schutz von Wildbienen und anderen Bestäubern“, sagt Torsten Ellmann, Präsident des Deutschen Imkerbundes. „Diese leisten neben den Honigbienen ihren Beitrag zur Bestäubung von landwirtschaftlichen Kulturen und Wildpflanzen.“ Wissenschaftliche Studien1 haben gezeigt, dass solche Strukturelemente gerade für das Überleben seltener Wilbienenarten essenziell sind.