Bin ich von der neuen EU-Honigrichtlinie betroffen? Und wann tritt diese in Kraft?

Ein Hinweis zur sogenannten Frühstücksrichtlinie von Norbert Heine >> Diplom-Finanzwirt (FH) <<

Hintergrund dieser neuen Verordnung ist eine Verbesserung der Verbraucherinformation und eine bessere Kontrolle zur Bekämpfung von Betrug mit Honig. Verabschiedet vom Europaparlament am 12.12.2023.

Wann tritt diese Honigrichtlinie bei uns in Kraft?

Die Mitgliedsstaaten sind aufgerufen, die beschlossenen Änderungen innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen. Bedeutet dann beispielsweise eine Anpassung der Honigverordnung (HonigV) – insbesondere des § 3 Kennzeichnung. Spätestens 24 Monaten nach dem ursprünglichen Inkrafttreten (EU) der sogenannten Frühstücksverordnung (also Ende 2025) gelten dann die beschlossenen Vorgaben in der EU. Wann genau die Umsetzung in Deutschland erfolgt, ist noch nicht bekannt.

Was sind die Schwerpunkte der Verordnung?

Zusammengefasst kann man sagen, dass eine

- klare Angabe des Ursprungslandes

- neue Initiativen zur Bekämpfung von Betrug mit Honig

- mehr Transparenz bei der Kennzeichnung des Zuckergehalts

die Änderungen bestimmen. Insbesondere bezüglich der Aktualisierungen zur Zusammensetzung, zur Handelsbezeichnung, zur Etikettierung und zur Aufmachung von Honig, Fruchtsäften, Konfitüren und Gelees wird ihr ein bedeutsamer Schritt hin zu einer transparenteren Produktkennzeichnung zugeschrieben.

Bin ich von der neuen EU-Honigrichtlinie betroffen?

Ein klares JA oder NEIN ist von den Umständen abhängig, die bei den einzelnen Imkereien bereits gegeben sind. Wenn alle neu geregelten Bereiche nicht vorkommen - oder bereits die Vorgaben eingehalten werden - ergibt sich natürlich keine Betroffenheit. Wobei auch Randbereiche (bei den Bezeichnungen) geändert wurden.

Herkunftsangabe - auch wenn nur Honig aus Deutschland abgefüllt wurde.

Die wichtigste - verpflichtende - Angabe in der Frühstücksrichtlinie ist die Herkunftsangabe (ausgeschrieben) des abgefüllten Honigs. Hier ist insbesondere derjenige betroffen, der seinen in Deutschland geernteten Honig mit Honigen aus anderen Herkunftsländern mischt. Dies führt zu einer Deklarationspflicht bezüglich der zugemischten Honige - in absteigender Reihenfolge der

Mengen - auf dem Etikett. Auf kleinen Gläsern (mit Abfüllmengen bis 30 Gramm) dürfen die Herkunftsangaben abgekürzt werden.

Eine Mischung mit anderen Honigen, die ebenfalls in Deutschland geerntet wurden, hat hier keine Auswirkung. Wer also nur den eigenen, in Deutschland geernteten Honig oder eine Mischung mit ebenfalls in Deutschland geernteten Honigen anderer Imkereien abfüllt, ist von der neuen EU-Honigrichtlinie diesbezüglich nicht betroffen.

Die Verpflichtung der Bezeichnung des Ursprungslandes entfällt jedoch auch hier nicht ganz. Es reicht allerdings eine Angabe wie „Honig aus Deutschland“ oder „Deutscher Honig“, wie wir sie von den DIB-Etiketten kennen. Angaben zur Regionalität (Stadt, Gemeinde, Kreis usw.) können zugesetzt werden, reichen jedoch für sich allein nicht aus, um die Landes-Angabe zu ersetzen.

Bestimmte Mindestangaben auf den Etiketten sind geblieben oder modifiziert.

Es bleibt bei der verpflichtenden Benennung der Imkerin oder des Imkers mit Name und Anschrift. Hierüber muss eine Kontaktaufnahme möglich sein. Die alleinige Angabe eines QR-Codes, einer Mailadresse oder einer Website reichen hiernach nicht aus.

Geblieben ist auch die Gewichtsangabe des Netto-Inhalts. Hierbei ist eine Mindestgröße der Schrift vorgegeben (in der Regel mindestens 3 mm/bis 200 gr. und 4 mm/bis 1000 gr.).

Angaben zum Mindesthaltbarkeitsdatum bleiben weiterhin bestehen. Die im politischen Raum stehende Überarbeitung bezüglich dieser Pflicht bei Honig ist bisher noch nicht abgeschlossen. Die Imkerinnen und Imker sind jedoch frei in der Wahl des Zeitraums der Gewährleistung (der DIB empfiehlt hier 2 Jahre). Die Textform: „Mindestens haltbar bis“ muss jedoch zwingend auftauchen. Bei einer tagesgenauen Angabe kann die ansonsten unbedingt erforderliche Chargennummer / Loskennzeichnung (wegen der Rückverfolgbarkeit) entfallen.*

Zur Zusammensetzung (Nährwerte, Kohlenhydrate usw.) bedarf es beim Honig keiner weiteren Angaben.

Wer Backhonig in den Verkehr bringt, muss hierbei beachten: Bei Backhonigen müssen die Worte "nur zum Kochen und Backen" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett erscheinen. **

Die Preisangabe (Endpreis) kann sich auf der Ware oder auf einem Schild nahe der Ware befinden. Sie muss also nicht auf dem Etikett erfolgen. Bei Angeboten in Regalen (bei Wiederverkäufern) soll zudem der Grundpreis angegeben werden. Er soll es dem Verbraucher leichter machen, Preise gleichartiger Produkte zu vergleichen (z.B. Angabe – 100 g: 99 Cent).***

Da auch nach der neuen Honigverordnung die Naturbelassenheit und ein unverfälschter Honig Pflicht sind, dürfen weiterhin Bezeichnungen oder Beschreibungen nicht verwendet werden, die einen negativen Eindruck bezüglich der Mitbewerber erwecken können. Hier sind beispielsweise zu nennen: „Kalt geschleudert“ oder „naturbelassen“. Entsprechend der Vorgaben in der Zollkodex-Durchführungsverordnung – Kapitel 04 / 0409 0000 00 Zolltarifnummer darf Honig nur seine natürlichen Bestandteile (Pollen, Propolis usw.) enthalten.

Dem Honig dürfen daher weder Pollen noch andere honigeigene Bestandteile signifikant entzogen werden, es sei denn, dass dies beim Entziehen von anorganischen oder organischen Fremdstoffen unvermeidbar ist. Das Entziehen kann durch Filtration erfolgen. Wird durch diese Filtration eine beträchtliche Menge von Pollen entzogen, so ist der Verbraucher darüber durch eine entsprechende Angabe auf dem Etikett korrekt zu informieren. **** Künftig soll dieser so gefilterte Honig mit unter die Kategorie „Backhonig“ fallen.

Wer neue Etiketten bestellt, sollte die Neuerungen bereits einplanen.

Imkereien, die bereits unter Beachtung der bisherigen Kennzeichnungsverordnung arbeiten und keine Mischung mit Honig aus anderen Herkunftsländern durchführen, sind wohl kaum oder gar nicht von den Änderungen betroffen. Leichte Anpassungen / Veränderungen der Etiketten müssen auch erst erfolgen, wenn die neue Richtlinie umgesetzt wird. Bis dahin darf der abgefüllte und bereits etikettierte Honig noch abverkauft werden.

Nicht betroffen ist natürlich auch jede Imkerei in Deutschland, die keine Verfälschungen vornimmt. Dies bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen.

* Vorschlag der EU-Kommission (12/23): Um den Betrug in der Honigbranche weiter einzuschränken, möchten die Mitglieder auch ein Rückverfolgbarkeitssystem einrichten, das es ermöglicht, den genauen Ursprung des eingeführten Honigs zu Imkern oder Erntebetrieben zurückzuverfolgen. Imker mit weniger als 150 Bienenstöcken wären davon ausgenommen.

** Richtlinie 2000/13/EG Lebensmittel Anhang I Ziffer 1 (Honig) = Definition / Anhang I Ziffer 2 u. 3 Verkehrsbezeichnungen = gefilterter Honig, Wabenhonig, Honig mit Wabenteilen bzw. Wabenstücke in Honig oder Backhonig.

***Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) - Verordnung (EU) 1169/2011 auf nationaler Ebene ergänzt durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV).

**** Richtlinie 2001/110/EG des Rates über Honig / Amtsblatt Nr. L 010 vom 12/01/2002 S. 0047 – 0052 / Absatz 6

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